Sachverhalt
A.
Am 9. Februar 2026 erstattete die Tante von A.________ (geb. 1988) diese betreffend eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen (KESB); A.________ lebe seit Jahren einsam und zurückgezogen und teilweise verwahrlost in der Wohnung ihres Vaters, womit sie sich selbst, aber auch ihren Vater gefährde.
Am 4. März 2026 berichtete die Thurgauer Kantonspolizei der KESB, der Vater A.________ s habe der Notfallzentrale gemeldet, seine Tochter sei "ausgeflippt" und habe in der Wohnung Gegenstände herumgeworfen. Diese habe sich später bei der Kantonspolizei gemeldet und um Hilfe ersucht.
B.
B.a. Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren und lud A.________ zweimal zu einer Besprechung ein, um einen möglichen Unterstützungsbedarf zu eruieren. A.________ blieb den Besprechungen trotz Hinweisen auf ihre Mitwirkungspflicht unentschuldigt fern. Stattdessen teilte sie den Behörden telefonisch mit, in Ruhe gelassen werden zu wollen. Mit Schreiben vom 18. März 2026 lud die KESB A.________ nochmals zu einem Gespräch ein und erklärte den Termin für verbindlich.
Mit Eingabe vom 20. März 2026 ersuchte A.________ bei der KESB um Akteneinsicht und erklärte, den Gesprächstermin ohne Prüfung der Aktenlage nicht wahrnehmen zu können. Mit Eingabe vom 2. April 2026 stellte sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 13. April 2026 nahm A.________ bei der KESB Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 20. April 2026 ersuchte sie die KESB darum, superprovisorisch eine Akteneinsichtssperre ihrem Vater gegenüber zu erlassen. Gleichentags retournierte sie der KESB das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt der benötigten Unterlagen und unter Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B.b. Mit Entscheid vom 28. April 2026 hiess die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ im Punkte der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2026 (eröffnet am 29. Mai 2026) ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 29. Juni 2026 an das Bundesgericht und beantragt, ihr sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein qualifizierter, von der KESB und dem Obergericht völlig unabhängiger Rechtsbeistand beizugeben, wobei die Ernennung durch die unabhängige Anwaltskammer des Kantons Thurgau zu erfolgen habe. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vom Obergericht bestätigte Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB. Beim Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 143 I 344 E. 1.2; 135 III 127 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt jenem in der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen), in welcher die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB) geprüft wird. In Frage steht mithin eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 151 III 529), in der die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 141 III 426 E. 2.4). Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen), während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1
in fine; 149 III 81 E. 1.3; je mit Hinweisen).
E. 2.2 Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und die Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
E. 3 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Sie habe im obergerichtlichen Verfahren in einer Ergänzungseingabe vom 12. Mai 2026 gerügt, dass die Erstinstanz ihre "Anleitungspflicht" verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihr nach der am 13. April 2026 gewährten Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. Mit dieser Rüge habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.
Die Rüge ist unbegründet. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB keinen Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat; diese Begründung hat es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erlaubt, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Inwiefern die von der KESB angeblich rechtswidrige unterlassene Fristansetzung einen Bezug zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aufweisen sollte, ist nicht ersichtlich, sodass die Vorinstanz darauf auch nicht einzugehen brauchte (vgl. zu den gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Es wird Sache der KESB sein, der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit zu gewähren, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3); dabei wird die Beschwerdeführerin auch auf eine vollständige Abbildung der relevanten Sachverhalte in den Akten hinwirken (vgl. Urteil 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) und sich zur Würdigung der relevanten Beweismittel äussern können.
E. 4 Inhaltlich streitig ist, ob die KESB der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands verweigern durfte.
E. 4.1 Gestützt auf § 29 Abs. 1 der thurgauischen Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung vom 22. Oktober 2012 (KESV; RB 211.24) hat das Obergericht zur Beurteilung dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, namentlich Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO, angewandt. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen; 142 III 131 E. 4.1; 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 151 III 396 E. 6.1
in fine mit Hinweisen). Da die hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO in ihren Voraussetzungen nicht über den verfassungsmässigen Anspruch hinausgehen, ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Entsprechend prüft das Bundesgericht frei, ob der strittige Anspruch verletzt worden ist (BGE 151 III 396 a.a.O.).
E. 4.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E. 4.2.2 Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1
in fine; zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc; je mit Hinweisen). Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen "Ausnahmefall" im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Massgebend ist schliesslich - soweit anwendbar - auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2; zum Ganzen Urteile 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2; 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
E. 4.2.3 Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Kontext haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Zwar schliesst die Untersuchungsmaxime die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht generell aus. Immerhin rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen zit. Urteile 5A_588/2023 a.a.O.; 5A_683/2020 a.a.O.).
E. 4.3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich das Verfahren vor der KESB derzeit im Abklärungsstadium befindet. Die KESB hat dabei aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abzuklären, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand besteht, aufgrund dessen behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. ZGB) anzuordnen wären. Zu diesem Zwecke hat sie die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 446 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Dazu gehört eine Befragung der Beschwerdeführerin (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann ferner Auskünfte bei Dritten einholen, etwa bei Amtsstellen oder bei Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (Art. 448 Abs. 1 und 4 ZGB). Wie die Vorinstanz unwidersprochen erwogen hat, ist dabei im jetzigen Verfahrensstadium weder von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen noch stellen sich rechtliche Fragen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, sich im Verfahren zurechtzufinden - so etwa mit ihrem Akteneinsichtsbegehren (vgl. Bst. B.a hiervor), aber auch im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie unter dem Aspekt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands selbständig bis ans Bundesgericht durchgefochten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands damit unter dem Aspekt der Verfahrenskomplexität derzeit nicht als erforderlich, selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Formulierung ihrer Rechtsschriften auf technische Hilfsmittel (KI Gemini) zurückgegriffen haben sollte. Nichts zu ändern vermögen in dieser Hinsicht auch die wiederholten, im angefochtenen Urteil nicht abgebildeten (vgl. E. 2.2 hiervor) Hinweise der Beschwerdeführerin darauf, sie habe lebenslangen Missbrauch durch ihren Vater erlitten und sei als traumatisierte Laienperson psychisch und fachlich auf anwaltlichen Schutz angewiesen.
E. 4.3.2 Nicht ersichtlich ist im Weiteren beim jetzigen Verfahrensstand, dass die Interessen der Beschwerdeführerin in "existentieller Weise" betroffen sein könnten. Nach der - insoweit nicht beanstandeten - Würdigung der Vorinstanz bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin Erwachsenenschutzmassnahmen aufdrängen könnten, die besonders stark in ihre Rechtsposition eingriffen. Dass die KESB die Beschwerdeführerin auf ihre schon von Gesetzes wegen (Art. 448 Abs. 1 ZGB) bestehenden Mitwirkungspflichten sowie den Umstand hingewiesen hat, dass sie die sachrelevanten Informationen bei verweigerter Mitwirkung auf anderem Weg beschaffen muss, ändert daran nichts und begründet insbesondere keine "staatliche Nötigung". Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein gewisser Widerspruch darin besteht, wenn die Beschwerdeführerin einerseits in der staatlichen Aufforderung zur (bisher unterlassenen) Mitwirkung eine "Nötigung" erblickt, anderseits gleichzeitig - im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - eine staatliche Intervention zu ihren Gunsten fordert.
E. 4.3.3 Inwiefern schliesslich vorliegend das "Prinzip der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) " verletzt sein könnte, ist nicht nachvollziehbar: Dritte, die der KESB Auskunft erstatten, werden allein durch die Auskunftserteilung nicht zu Verfahrensparteien; sie haben entsprechend auch keine Parteirechte (z.B. Akteneinsicht und Äusserungsrechte). Auch die KESB ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht Gegenpartei der Beschwerdeführerin.
E. 5 Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten von Anfang an als aussichtslos beurteilt werden musste (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertretung; es hätte daher an der Beschwerdeführerin gelegen, sich um eine solche zu kümmern (vgl. statt vieler Urteile 5A_178/2026 vom 4. August 2026 E. 5.2; 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_607/2026
Urteil vom 10. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen,
Wilerstrasse 19, 8370 Sirnach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Erwachsenenschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Mai 2026 (KES.2026.29).
Sachverhalt:
A.
Am 9. Februar 2026 erstattete die Tante von A.________ (geb. 1988) diese betreffend eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Münchwilen (KESB); A.________ lebe seit Jahren einsam und zurückgezogen und teilweise verwahrlost in der Wohnung ihres Vaters, womit sie sich selbst, aber auch ihren Vater gefährde.
Am 4. März 2026 berichtete die Thurgauer Kantonspolizei der KESB, der Vater A.________ s habe der Notfallzentrale gemeldet, seine Tochter sei "ausgeflippt" und habe in der Wohnung Gegenstände herumgeworfen. Diese habe sich später bei der Kantonspolizei gemeldet und um Hilfe ersucht.
B.
B.a. Die KESB eröffnete in der Folge ein Verfahren und lud A.________ zweimal zu einer Besprechung ein, um einen möglichen Unterstützungsbedarf zu eruieren. A.________ blieb den Besprechungen trotz Hinweisen auf ihre Mitwirkungspflicht unentschuldigt fern. Stattdessen teilte sie den Behörden telefonisch mit, in Ruhe gelassen werden zu wollen. Mit Schreiben vom 18. März 2026 lud die KESB A.________ nochmals zu einem Gespräch ein und erklärte den Termin für verbindlich.
Mit Eingabe vom 20. März 2026 ersuchte A.________ bei der KESB um Akteneinsicht und erklärte, den Gesprächstermin ohne Prüfung der Aktenlage nicht wahrnehmen zu können. Mit Eingabe vom 2. April 2026 stellte sie zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Am 13. April 2026 nahm A.________ bei der KESB Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 20. April 2026 ersuchte sie die KESB darum, superprovisorisch eine Akteneinsichtssperre ihrem Vater gegenüber zu erlassen. Gleichentags retournierte sie der KESB das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt der benötigten Unterlagen und unter Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B.b. Mit Entscheid vom 28. April 2026 hiess die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen ab. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die von A.________ im Punkte der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2026 (eröffnet am 29. Mai 2026) ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 29. Juni 2026 an das Bundesgericht und beantragt, ihr sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein qualifizierter, von der KESB und dem Obergericht völlig unabhängiger Rechtsbeistand beizugeben, wobei die Ernennung durch die unabhängige Anwaltskammer des Kantons Thurgau zu erfolgen habe. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vom Obergericht bestätigte Abweisung ihres Gesuchs um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das erstinstanzliche Verfahren vor der KESB. Beim Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 143 I 344 E. 1.2; 135 III 127 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt jenem in der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen), in welcher die Anordnung einer Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB) geprüft wird. In Frage steht mithin eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 151 III 529), in der die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten. Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (Art. 113 BGG); darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 141 III 426 E. 2.4). Allerdings prüft es nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen), während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1
in fine; 149 III 81 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das gilt auch für die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und die Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153).
3.
Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz vor, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Sie habe im obergerichtlichen Verfahren in einer Ergänzungseingabe vom 12. Mai 2026 gerügt, dass die Erstinstanz ihre "Anleitungspflicht" verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihr nach der am 13. April 2026 gewährten Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. Mit dieser Rüge habe sich das Obergericht nicht auseinandergesetzt, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle.
Die Rüge ist unbegründet. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der KESB keinen Anspruch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hat; diese Begründung hat es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erlaubt, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Inwiefern die von der KESB angeblich rechtswidrige unterlassene Fristansetzung einen Bezug zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aufweisen sollte, ist nicht ersichtlich, sodass die Vorinstanz darauf auch nicht einzugehen brauchte (vgl. zu den gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen). Es wird Sache der KESB sein, der Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren die Möglichkeit zu gewähren, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3); dabei wird die Beschwerdeführerin auch auf eine vollständige Abbildung der relevanten Sachverhalte in den Akten hinwirken (vgl. Urteil 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen) und sich zur Würdigung der relevanten Beweismittel äussern können.
4.
Inhaltlich streitig ist, ob die KESB der Beschwerdeführerin die Beiordnung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands verweigern durfte.
4.1. Gestützt auf § 29 Abs. 1 der thurgauischen Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung vom 22. Oktober 2012 (KESV; RB 211.24) hat das Obergericht zur Beurteilung dieser Frage die Bestimmungen der ZPO, namentlich Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO, angewandt. Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen; 142 III 131 E. 4.1; 138 III 217 E. 2.2.3). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO stimmen dabei mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 151 III 396 E. 6.1
in fine mit Hinweisen). Da die hier als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der ZPO in ihren Voraussetzungen nicht über den verfassungsmässigen Anspruch hinausgehen, ist die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen. Entsprechend prüft das Bundesgericht frei, ob der strittige Anspruch verletzt worden ist (BGE 151 III 396 a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4.2.2. Die bedürftige Partei hat nach der Rechtsprechung Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1
in fine; zum Ganzen BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc; je mit Hinweisen). Fehlende Rechtskenntnisse vermögen aber die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen "Ausnahmefall" im Sinn der Rechtsprechung nicht zu begründen. Massgebend ist schliesslich - soweit anwendbar - auch das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2; zum Ganzen Urteile 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2; 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweis). Im vorliegenden Kontext haben die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Zwar schliesst die Untersuchungsmaxime die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht generell aus. Immerhin rechtfertigt es sich, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen zit. Urteile 5A_588/2023 a.a.O.; 5A_683/2020 a.a.O.).
4.3.
4.3.1. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich das Verfahren vor der KESB derzeit im Abklärungsstadium befindet. Die KESB hat dabei aufgrund der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen abzuklären, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand besteht, aufgrund dessen behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. ZGB) anzuordnen wären. Zu diesem Zwecke hat sie die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 446 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Dazu gehört eine Befragung der Beschwerdeführerin (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die KESB kann ferner Auskünfte bei Dritten einholen, etwa bei Amtsstellen oder bei Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (Art. 448 Abs. 1 und 4 ZGB). Wie die Vorinstanz unwidersprochen erwogen hat, ist dabei im jetzigen Verfahrensstadium weder von einem unübersichtlichen Sachverhalt auszugehen noch stellen sich rechtliche Fragen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unter Beweis gestellt, sich im Verfahren zurechtzufinden - so etwa mit ihrem Akteneinsichtsbegehren (vgl. Bst. B.a hiervor), aber auch im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie unter dem Aspekt der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands selbständig bis ans Bundesgericht durchgefochten hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erweist sich der Beizug eines Rechtsbeistands damit unter dem Aspekt der Verfahrenskomplexität derzeit nicht als erforderlich, selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Formulierung ihrer Rechtsschriften auf technische Hilfsmittel (KI Gemini) zurückgegriffen haben sollte. Nichts zu ändern vermögen in dieser Hinsicht auch die wiederholten, im angefochtenen Urteil nicht abgebildeten (vgl. E. 2.2 hiervor) Hinweise der Beschwerdeführerin darauf, sie habe lebenslangen Missbrauch durch ihren Vater erlitten und sei als traumatisierte Laienperson psychisch und fachlich auf anwaltlichen Schutz angewiesen.
4.3.2. Nicht ersichtlich ist im Weiteren beim jetzigen Verfahrensstand, dass die Interessen der Beschwerdeführerin in "existentieller Weise" betroffen sein könnten. Nach der - insoweit nicht beanstandeten - Würdigung der Vorinstanz bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin Erwachsenenschutzmassnahmen aufdrängen könnten, die besonders stark in ihre Rechtsposition eingriffen. Dass die KESB die Beschwerdeführerin auf ihre schon von Gesetzes wegen (Art. 448 Abs. 1 ZGB) bestehenden Mitwirkungspflichten sowie den Umstand hingewiesen hat, dass sie die sachrelevanten Informationen bei verweigerter Mitwirkung auf anderem Weg beschaffen muss, ändert daran nichts und begründet insbesondere keine "staatliche Nötigung". Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein gewisser Widerspruch darin besteht, wenn die Beschwerdeführerin einerseits in der staatlichen Aufforderung zur (bisher unterlassenen) Mitwirkung eine "Nötigung" erblickt, anderseits gleichzeitig - im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - eine staatliche Intervention zu ihren Gunsten fordert.
4.3.3. Inwiefern schliesslich vorliegend das "Prinzip der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) " verletzt sein könnte, ist nicht nachvollziehbar: Dritte, die der KESB Auskunft erstatten, werden allein durch die Auskunftserteilung nicht zu Verfahrensparteien; sie haben entsprechend auch keine Parteirechte (z.B. Akteneinsicht und Äusserungsrechte). Auch die KESB ist im jetzigen Verfahrensstadium nicht Gegenpartei der Beschwerdeführerin.
5.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten von Anfang an als aussichtslos beurteilt werden musste (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertretung; es hätte daher an der Beschwerdeführerin gelegen, sich um eine solche zu kümmern (vgl. statt vieler Urteile 5A_178/2026 vom 4. August 2026 E. 5.2; 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 5.2 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller