Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 13.10.2010 5A 607/2010 (5A_607/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 13.10.2010 5A 607/2010 (5A_607/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 13.10.2010 5A 607/2010 (5A_607/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_607/2010 Urteil vom 13. Oktober 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Daetwyler, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 26. Juli 2010. Nach Einsicht in die Verfügung vom 21. September 2010, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 21. September 2010 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Oktober 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Zbinden