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5A_601/2015

Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),

Bundesgericht · 2015-08-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_601/2015

Urteil vom 6. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

des Kantons Zug.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das einer Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen die Umwandlung einer kombinierten Beiratschaft des alten Rechts in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit einer neuen Beiständin) die aufschiebende Wirkung entzogen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, die - der Beiständin obliegende - Suche nach einer betreuten Unterbringungsform für die Beschwerdeführerin erscheine dringlich, der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit die Beiständin sofort mit der Suche beginnen könne (Art. 450c ZGB),

dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,

dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),

dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein solcher Nachteil drohen könnte,

dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, zumal gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann