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5A 5/2022

Bundesgericht · 2022-01-06 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Sachverhalt

A.________ wurde am 4. November 2021 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 6. Dezember 2021 ging beim Bezirksgericht Zürich eine Eingabe von A.________ ein. Dieses nahm sie als Beschwerde entgegen, trat darauf nicht ein und leitete sie als sinngemässes Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik C.________ weiter. Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 nicht eintrat. Mit (kaum leserlicher) Eingabe vom 3. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

E. 2 Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft indes eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche längstens für 6 Wochen möglich ist (Art. 429 Abs. 1 BGG). Diese Frist war bei Einreichung der Beschwerde bereits abgelaufen. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid besteht die fürsorgerische Unterbringung denn auch nicht mehr. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer (bzw. befand er sich zur Zeit der obergerichtlichen Abklärungen am 17. Dezember 2021) einzig noch deshalb in der Klinik, weil eine Anschlusslösung gesucht werden musste und der Beschwerdeführer nicht wusste, wo er übernachten könnte. Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid im Übrigen nicht zu beanstanden wäre.

E. 3 Nach dem Gesagten war die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung ohne Gegenstand und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 06.01.2022 5A 5/2022 (5A_5/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.01.2022 5A 5/2022 (5A_5/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.01.2022 5A 5/2022 (5A_5/2022)

Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_5/2022 Urteil vom 6. Januar 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, verbeiständet durch B.________, Beschwerdeführer. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Dezember 2021 (PA210041-O/U). Sachverhalt: A.________ wurde am 4. November 2021 mit ärztlicher Einweisung in der Klinik C.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 6. Dezember 2021 ging beim Bezirksgericht Zürich eine Eingabe von A.________ ein. Dieses nahm sie als Beschwerde entgegen, trat darauf nicht ein und leitete sie als sinngemässes Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik C.________ weiter. Dagegen erhob A.________ eine Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 nicht eintrat. Mit (kaum leserlicher) Eingabe vom 3. Januar 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 2. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft indes eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung, welche längstens für 6 Wochen möglich ist (Art. 429 Abs. 1 BGG). Diese Frist war bei Einreichung der Beschwerde bereits abgelaufen. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid besteht die fürsorgerische Unterbringung denn auch nicht mehr. Vielmehr befindet sich der Beschwerdeführer (bzw. befand er sich zur Zeit der obergerichtlichen Abklärungen am 17. Dezember 2021) einzig noch deshalb in der Klinik, weil eine Anschlusslösung gesucht werden musste und der Beschwerdeführer nicht wusste, wo er übernachten könnte. Ergänzend hielt das Obergericht fest, dass der bezirksgerichtliche Entscheid im Übrigen nicht zu beanstanden wäre. 3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung ohne Gegenstand und es ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf sie einzutreten. 4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 6. Januar 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli