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5A_598/2016

Regelung des persönlichen Verkehrs,

Bundesgericht · 2016-09-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_598/2016

Verfügung vom 1. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Regelung des persönlichen Verkehrs,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (betreffend einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ vom 27. April 2016),

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. August 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann