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5A_590/2023

Ausstand (Kinderbelange),

Bundesgericht · 2023-09-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_590/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_590/2023

Verfügung vom 20. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Kinderbelange),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (O4V 23 13).

Nach Einsicht

in das Urteil des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 29. Juni 2023, mit welchem im Zusammenhang mit einer berufungsweise vor dem Obergericht hängigen Eheschutzsache das gegen den Obergerichtspräsidenten gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen und auf das gegen den Obergerichtsvizepräsidenten gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde,

in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2023,

in das Schreiben vom 18. September 2023, mit welchem der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde erklärt,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_590/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_590/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli