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5A 590/2013

Bundesgericht · 2013-10-14 · Deutsch CH
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Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 14.10.2013 5A 590/2013 (5A_590/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 14.10.2013 5A 590/2013 (5A_590/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 14.10.2013 5A 590/2013 (5A_590/2013)

Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_590/2013 Urteil vom 14. Oktober 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Medici, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juni 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. August 2013 gegen die vorgenannte Verfügung und das Gesuch um aufschiebende Wirkung, in die Verfügung vom 20. August 2013 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'000.-- bis zum 4. September 2013, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, in die Verfügung vom 5. September 2013 betreffend Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Leistung des Kostenvorschusses, in Erwägung, dass die Verfügung betreffend Ansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 zugestellt worden ist, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 5. September 2013 gesetzten am 19. September 2013 ablaufenden Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu ihren Gunsten an einem Postschalter übergeben noch den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 1 BGG), erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für deren Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Oktober 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zbinden