opencaselaw.ch

5A_589/2025

Lohnpfändung,

Bundesgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Am 20. Mai 2025 verfügte das Betreibungsamt des Seebezirkes gegen den Beschwerdeführer in der von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg eingeleiteten Betreibung Nr. xxx eine Lohnpfändung, und zwar für den das Existenzminimum von Fr. 1'698.20 übersteigenden Betrag. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 15. Juli 2025 ab. Mit Beschwerde vom 21. Juli 2025 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und Aufhebung bzw. Sistierung der Lohnpfändung. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

E. 2 Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 17 SchKG) nicht mehr die Angemessenheit bzw. das Ermessen prüfen kann, welches bei der Lohnpfändung gemäss Art. 93 SchKG eine grosse Rolle spielt, sondern nur noch Rechtsverletzungen (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 4 Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer die konkreten Grundlagen und das Vorgehen zur Berechnung des Existenzminimums im Einzelnen dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er wiederholt seinen bereits kantonal vertretenen Standpunkt, er und seine Ehefrau würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden wie bei klassischen Ehen, sondern seine Frau verwalte ihre Finanzen selbst und sie hätten getrennte Kosten. Mit der blossen Repetition des bereits kantonal vertretenen Standpunktes lässt sich keine Rechtsverletzung in Bezug auf die sich hierauf beziehenden (und im Übrigen materiell zutreffenden) Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun. Die weitere Beschwerde besteht aus neuen und damit unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Vorbringen des Beschwerdeführers, welche den Sachverhalt beschlagen und von denen nicht dargelegt wird, inwiefern sie die vorgenommene Existenzminimumsberechnung konkret beeinflussen würden (er sei 56-jährig, Vater von fünf Kindern, habe eine Reihe von Schicksalsschlägen erlitten wie Scheidung und gesundheitliche Probleme, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen, gesundheitlichen und beruflichen Lage u.ä.m.).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

E. 6 Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

E. 7 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, gegenstandslos. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_589/2025

Urteil vom 25. Juli 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt des Seebezirks,

Hallwylstrasse 12, Postfach 27, 3280 Murten.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

vom 15. Juli 2025 (105 2025 51).

Sachverhalt:

Am 20. Mai 2025 verfügte das Betreibungsamt des Seebezirkes gegen den Beschwerdeführer in der von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg eingeleiteten Betreibung Nr. xxx eine Lohnpfändung, und zwar für den das Existenzminimum von Fr. 1'698.20 übersteigenden Betrag.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 15. Juli 2025 ab.

Mit Beschwerde vom 21. Juli 2025 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und Aufhebung bzw. Sistierung der Lohnpfändung. Ferner stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

2.

Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 17 SchKG) nicht mehr die Angemessenheit bzw. das Ermessen prüfen kann, welches bei der Lohnpfändung gemäss Art. 93 SchKG eine grosse Rolle spielt, sondern nur noch Rechtsverletzungen (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).

Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4.

Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer die konkreten Grundlagen und das Vorgehen zur Berechnung des Existenzminimums im Einzelnen dargelegt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er wiederholt seinen bereits kantonal vertretenen Standpunkt, er und seine Ehefrau würden keine Wirtschaftsgemeinschaft bilden wie bei klassischen Ehen, sondern seine Frau verwalte ihre Finanzen selbst und sie hätten getrennte Kosten. Mit der blossen Repetition des bereits kantonal vertretenen Standpunktes lässt sich keine Rechtsverletzung in Bezug auf die sich hierauf beziehenden (und im Übrigen materiell zutreffenden) Erwägungen des angefochtenen Entscheides dartun.

Die weitere Beschwerde besteht aus neuen und damit unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Vorbringen des Beschwerdeführers, welche den Sachverhalt beschlagen und von denen nicht dargelegt wird, inwiefern sie die vorgenommene Existenzminimumsberechnung konkret beeinflussen würden (er sei 56-jährig, Vater von fünf Kindern, habe eine Reihe von Schicksalsschlägen erlitten wie Scheidung und gesundheitliche Probleme, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen, gesundheitlichen und beruflichen Lage u.ä.m.).

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

6.

Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

7.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli