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5A_585/2014

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2014-07-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Psychiatrische Klinik B.________,

E. 2 C.________,

E. 3 Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Psychiatrische Klinik B.________ ,
  2. C.________,
  3. D.________, weitere Verfahrensbeteiligte. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ) und keine Kosten zu erheben sind, verfügt der Präsident:
  4. Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  6. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_585/2014

Verfügung vom 23. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Psychiatrische Klinik B.________,

2. C.________,

3. D.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht:

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung:

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 22. Juli 2014 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und keine Kosten zu erheben sind,

verfügt der Präsident:

1.

Das bundesgerichtliche Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann