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5A 584/2009

Bundesgericht · 2009-10-29 · Deutsch CH
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Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 29.10.2009 5A 584/2009 (5A_584/2009) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 29.10.2009 5A 584/2009 (5A_584/2009) Tribunale federale II Corte di diritto civile 29.10.2009 5A 584/2009 (5A_584/2009)

Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_584/2009/bnm Verfügung vom 29. Oktober 2009 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin, Betreibungs- und Konkursamt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt. Gegenstand Pfändungsankündigung. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Hinweis darauf, dass die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin nach erfolgtem Beschwerderückzug gegenstandslos sind, verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Oktober 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann