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5A_574/2025

Existenzminimumsberechnung (Lohnpfändung),

Bundesgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Das Betreibungsamt vollzog am 15. Oktober 2024 die Pfändung und revidierte danach die Existenzminimumsberechnung mehrmals. Am 18. März 2025 lehnte es den Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung eines erhöhten Nahrungsbedarfs in der Existenzminimumsberechnung ab.

Am 5. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 5. September 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 16. September 2025 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

E. 2 Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 3 Angesichts des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_574/2025

Urteil vom 30. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung (Lohnpfändung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2025 (ABS 25 156).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wird in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, betrieben. Das Betreibungsamt vollzog am 15. Oktober 2024 die Pfändung und revidierte danach die Existenzminimumsberechnung mehrmals. Am 18. März 2025 lehnte es den Antrag des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung eines erhöhten Nahrungsbedarfs in der Existenzminimumsberechnung ab.

Am 5. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 7. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 5. September 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 16. September 2025 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Angesichts des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg