opencaselaw.ch

5A_570/2023

Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Bundesgericht · 2023-10-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Söhne (geb. 2012 und 2013). Seit Dezember 2016 stehen sie sich vor dem Bezirksgericht Affoltern in einem Scheidungsverfahren gegenüber.

Auf Gesuch der Ehefrau hin modifizierte das Bezirksgericht mit Massnahmeentscheid vom 11. Juli 2022 in Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 3. November 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen die ab September 2021 für die Zeit des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die beiden Söhne.

Berufungsweise setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 21. Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge für die Söhne (in Modifikation seines Entscheides vom 3. November 2021 und abweichend vom erstinstanzlichen Abänderungsentscheid) neu fest.

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit den Begehren, der bezirksgerichtliche Entscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und auf das Massnahmebegehren vom 1. Februar 2022 sei nicht einzutreten; eventualiter verlangt er (beziffert) tiefere Unterhaltsbeiträge. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 3. August 2023 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

E. 2 Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Art. 98 BGG hingewiesen hat, äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer und damit in ungenügender Weise; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben, geschweige denn substanziiert.

E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_570/2023

Urteil vom 24. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. Juni 2023 (LY220038-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind verheiratet und haben zwei Söhne (geb. 2012 und 2013). Seit Dezember 2016 stehen sie sich vor dem Bezirksgericht Affoltern in einem Scheidungsverfahren gegenüber.

Auf Gesuch der Ehefrau hin modifizierte das Bezirksgericht mit Massnahmeentscheid vom 11. Juli 2022 in Abänderung des obergerichtlichen Entscheides vom 3. November 2021 betreffend vorsorgliche Massnahmen die ab September 2021 für die Zeit des Scheidungsverfahrens geschuldeten Unterhaltsbeiträge an die beiden Söhne.

Berufungsweise setzte das Obergericht des Kantons Zürich mit vorsorglichem Massnahmeurteil vom 21. Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge für die Söhne (in Modifikation seines Entscheides vom 3. November 2021 und abweichend vom erstinstanzlichen Abänderungsentscheid) neu fest.

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit den Begehren, der bezirksgerichtliche Entscheid vom 11. Juli 2023 sei aufzuheben und auf das Massnahmebegehren vom 1. Februar 2022 sei nicht einzutreten; eventualiter verlangt er (beziffert) tiefere Unterhaltsbeiträge. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 3. August 2023 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2.

Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Art. 98 BGG hingewiesen hat, äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer und damit in ungenügender Weise; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben, geschweige denn substanziiert.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli