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5A_569/2022

Fürsorgerische Unterbringung, Entlassungsgesuch,

Bundesgericht · 2022-08-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, muss der Beschwerdeführer immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. Am 8. April 2022 wurde er erneut ärztlich eingewiesen und sodann am 19. Mai 2022 durch die KESB fürsorgerisch untergebracht. Am 23. Juni 202 wurde er in die Klinik C.________ verlegt.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 trat das Bezirksgericht Meilen auf das Entlassungsgesuch nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber der Klinik. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2022 ab mit der Begründung, die Entlassungskompetenz sei an die Klinik delegiert worden und die Weiterleitung des Entlassungsgesuches deshalb rechtens.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

E. 2 Soweit sich die Beschwerde entziffern lässt, ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu erkennen und es wird keine Rechtsverletzung dargelegt.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_569/2022

Urteil vom 2. August 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Meilen,

Untere Bruech 139, 8706 Meilen.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Entlassungsgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juli 2022 (PA220031-O/U).

Sachverhalt:

Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, muss der Beschwerdeführer immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. Am 8. April 2022 wurde er erneut ärztlich eingewiesen und sodann am 19. Mai 2022 durch die KESB fürsorgerisch untergebracht. Am 23. Juni 202 wurde er in die Klinik C.________ verlegt.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 trat das Bezirksgericht Meilen auf das Entlassungsgesuch nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber der Klinik. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Juli 2022 ab mit der Begründung, die Entlassungskompetenz sei an die Klinik delegiert worden und die Weiterleitung des Entlassungsgesuches deshalb rechtens.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Soweit sich die Beschwerde entziffern lässt, ist keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu erkennen und es wird keine Rechtsverletzung dargelegt.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik C.________, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli