Rückweisung zur Verbesserung (Fürsorgersiche Unterbringun) | Familienrecht
Sachverhalt
Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, muss der Beschwerdeführer immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 24. Juni 2023 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ab. Weil die vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde unleserlich war, setzte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2023 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist, um seine Eingabe in einer für das Gericht lesbaren Schrift (Maschinen- oder Blockschrift) einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2).
E. 2 Auch die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe ist weitestgehend unleserlich. Soweit einzelne Worte und Textpassagen entzifferbar sind, scheint sich der Beschwerdeführer nirgends zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu äussern, sondern direkt zur fürsorgerischen Unterbringung, die noch nicht Thema der angefochtenen Verfügung war. Was die Fristansetzung als solche anbelangt, wäre im Übrigen keine Rechtsverletzung erkennbar, denn offenkundig bedingt ein materieller Beschwerdeentscheid über die Frage der fürsorgerischen Unterbringung, dass die Vorinstanz den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde vollständig zur Kenntnis nehmen kann, was angesichts des Schriftbildes nicht möglich ist.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 4 Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.08.2023 5A 568/2023 (5A_568/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.08.2023 5A 568/2023 (5A_568/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.08.2023 5A 568/2023 (5A_568/2023)
Rückweisung zur Verbesserung (Fürsorgersiche Unterbringun) | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_568/2023 Urteil vom 2. August 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Rückweisung zur Verbesserung (fürsorgerische Unterbringung), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juli 2023 (PA230019-O/Z01). Sachverhalt: Wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, muss der Beschwerdeführer immer wieder fürsorgerisch untergebracht werden. Mit Urteil vom 6. Juli 2023 wies das Bezirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 24. Juni 2023 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ab. Weil die vom Beschwerdeführer hiergegen eingereichte Beschwerde unleserlich war, setzte ihm das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2023 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist, um seine Eingabe in einer für das Gericht lesbaren Schrift (Maschinen- oder Blockschrift) einzureichen. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2). 2. Auch die beim Bundesgericht eingereichte Eingabe ist weitestgehend unleserlich. Soweit einzelne Worte und Textpassagen entzifferbar sind, scheint sich der Beschwerdeführer nirgends zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu äussern, sondern direkt zur fürsorgerischen Unterbringung, die noch nicht Thema der angefochtenen Verfügung war. Was die Fristansetzung als solche anbelangt, wäre im Übrigen keine Rechtsverletzung erkennbar, denn offenkundig bedingt ein materieller Beschwerdeentscheid über die Frage der fürsorgerischen Unterbringung, dass die Vorinstanz den Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde vollständig zur Kenntnis nehmen kann, was angesichts des Schriftbildes nicht möglich ist. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli