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5A 564/2015

Bundesgericht · 2015-07-20 · Deutsch CH
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Ehescheidung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 20.07.2015 5A 564/2015 (5A_564/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.07.2015 5A 564/2015 (5A_564/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.07.2015 5A 564/2015 (5A_564/2015)

Ehescheidung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_564/2015 Urteil vom 20. Juli 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.A.________, Beschwerdeführer, gegen B.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ehescheidung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, in Erwägung, dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass der Entscheid des Obergerichts vom 2. Juni 2015 dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 12. Juni 2015 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Juli 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 13. Juli 2015) der Schweizerischen Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. Juli 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann