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5A_559/2025

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Bundesgericht · 2025-08-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_559/2025

Urteil vom 29. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

B.________

vertreten durch Rechtsanwältin Maria Clodi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juni 2025 (LE250007-O/Z02).

Nach Einsicht

in das Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. Januar 2025, mit welchem die eheliche Liegenschaft bis zu einem allfälligen Verkauf der Beschwerdegegnerin zugewiesen und der Beschwerdeführer bis zum Auszug aus der Liegenschaft zur Tragung der Kosten verpflichtet wurde,

in die Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juni 2025, mit welcher der dagegen erhobenen Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde,

in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 10. Juli 2025,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die Kostenvorschussverfügung vom 15. Juli 2025 am 23. Juli 2025 und die Nachfristansetzung vom 5. August 2025 am 13. August 2025 in Empfang genommen hat,

dass er den Kostenvorschuss innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die bisher entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli