Inventar im IPRG-Konkurs | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Am 24. Juli 2018 wurde über B.________, mit Wohnsitz in Moskau, der Konkurs eröffnet. Am 30. April 2019 anerkannte das Bezirksgericht Zürich den Konkurseröffnungsentscheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Zürich-Altstadt mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens. Am 1. Juli 2019 nahm das Konkursamt das Inventar auf. Darin aufgenommen wurde unter anderem ein Guthaben des Gemeinschuldners gegenüber der Bank C.________ AG aus der Kontobeziehung Nr. xxx lautend auf die Beschwerdeführerin. Das Inventar wurde am xx.xx.2020 im SHAB publiziert. Am 11. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Inventar. Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2020 schrieb das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und wies die Beschwerde ab. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat Stellungnahmen in der Sache und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und das Konkursamt hat sich einzig - und zwar in ablehnendem Sinne - zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert. Am 24. August 2020 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 2 Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 26.08.2020 5A 552/2020 (5A_552/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 26.08.2020 5A 552/2020 (5A_552/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 26.08.2020 5A 552/2020 (5A_552/2020)
Inventar im IPRG-Konkurs | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_552/2020 Verfügung vom 26. August 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wiesli, Beschwerdeführerin, gegen Konkursamt Zürich-Altstadt, Talstrasse 11, Postfach, 8022 Zürich. Gegenstand Inventar im IPRG-Konkurs, Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juni 2020 (PS200121-O/U). Erwägungen: 1. Am 24. Juli 2018 wurde über B.________, mit Wohnsitz in Moskau, der Konkurs eröffnet. Am 30. April 2019 anerkannte das Bezirksgericht Zürich den Konkurseröffnungsentscheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners den Konkurs und beauftragte das Konkursamt Zürich-Altstadt mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens. Am 1. Juli 2019 nahm das Konkursamt das Inventar auf. Darin aufgenommen wurde unter anderem ein Guthaben des Gemeinschuldners gegenüber der Bank C.________ AG aus der Kontobeziehung Nr. xxx lautend auf die Beschwerdeführerin. Das Inventar wurde am xx.xx.2020 im SHAB publiziert. Am 11. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Inventar. Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 22. Juni 2020 schrieb das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und wies die Beschwerde ab. Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Bundesgericht hat Stellungnahmen in der Sache und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und das Konkursamt hat sich einzig - und zwar in ablehnendem Sinne - zum Gesuch um aufschiebende Wirkung geäussert. Am 24. August 2020 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 2. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungspflichtiger Aufwand ist nicht entstanden (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. August 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied : Der Gerichtsschreiber: Escher Zingg