Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
- Etat de Vaud, 1014 Lausanne, beide vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales, Beschwerdegegner, Betreibungsamt A.________. Gegenstand Pfändungsankündigung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung) Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (bundesgerichtliches Verfahren 5A_552/2013) gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere SchK-Aufsichtsbehörde), in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 29. Juli 2013) mit Schreiben vom 30. August 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) abzuschreiben ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ), das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ), verfügt das präsidierende Mitglied:
- Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_552/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 03.09.2013 5A 552/2013 (5A_552/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 03.09.2013 5A 552/2013 (5A_552/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 03.09.2013 5A 552/2013 (5A_552/2013)
Pfändungsankündigung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_552/2013 Verfügung vom 3. September 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2. Etat de Vaud, 1014 Lausanne, beide vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales, Beschwerdegegner, Betreibungsamt A.________. Gegenstand Pfändungsankündigung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung) Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (bundesgerichtliches Verfahren 5A_552/2013) gegen den Entscheid vom 2. Juli 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (obere SchK-Aufsichtsbehörde), in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 29. Juli 2013) mit Schreiben vom 30. August 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_552/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. September 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Bundesrichterin Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann