Konkurseröffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 7. April 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin neu. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
E. 3 Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den geschuldeten Betrag hinterlegt. Hingegen habe sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich den materiellen Teil ihrer kantonalen Beschwerde und damit insbesondere dasjenige, was sie dem Obergericht zu ihrer Zahlungsfähigkeit vorgetragen hatte. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach sie mit ihren Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der (kantonalen) Beschwerde ihre wirtschaftliche Situation nicht hinreichend dargelegt und belegt habe, wobei das Obergericht im Einzelnen ausgeführt hat, welche zusätzlichen Unterlagen hätten eingereicht werden müssen. An der ungenügenden Begründung der bundesgerichtlichen Beschwerde ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass sie mit den wörtlich wiedergegebenen Ausführungen vor Obergericht ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Sie zeigt nicht im Einzelnen auf, weshalb dies der Fall gewesen sein soll und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, dem Betreibungsamt Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 15.07.2025 5A 551/2025 (5A_551/2025) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.07.2025 5A 551/2025 (5A_551/2025) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.07.2025 5A 551/2025 (5A_551/2025)
Konkurseröffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_551/2025 Urteil vom 15. Juli 2025 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Spahr, Beschwerdeführerin, gegen B.________ AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Konkurseröffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 4. Juni 2025 (ZSU.2025.97). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 7. April 2025 eröffnete das Bezirksgericht Baden auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Das Obergericht erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Mai 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. Mit Entscheid vom 4. Juni 2025 wies es die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin neu. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 3. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den geschuldeten Betrag hinterlegt. Hingegen habe sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin wörtlich den materiellen Teil ihrer kantonalen Beschwerde und damit insbesondere dasjenige, was sie dem Obergericht zu ihrer Zahlungsfähigkeit vorgetragen hatte. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3). Auf diese Weise setzt sich die Beschwerdeführerin gerade nicht mit der entscheidenden Erwägung des Obergerichts auseinander, wonach sie mit ihren Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Ausführungen in der (kantonalen) Beschwerde ihre wirtschaftliche Situation nicht hinreichend dargelegt und belegt habe, wobei das Obergericht im Einzelnen ausgeführt hat, welche zusätzlichen Unterlagen hätten eingereicht werden müssen. An der ungenügenden Begründung der bundesgerichtlichen Beschwerde ändert nichts, wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, dass sie mit den wörtlich wiedergegebenen Ausführungen vor Obergericht ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Sie zeigt nicht im Einzelnen auf, weshalb dies der Fall gewesen sein soll und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Aargau, dem Betreibungsamt Baden, dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. Lausanne, 15. Juli 2025 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg