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5A_541/2025

Bestimmung der Verwertungsart,

Bundesgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer (Schuldner) und B.________ (Beteiligte 1) sind als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. vvv.________. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft. Nach Scheitern der Einigungsverhandlung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den allfälligen Erlös aus dem Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu verteilen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Gleichentags hat es die Verfahrensbeteiligten (Obergericht, Betreibungsamt, weitere Beteiligte) zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert. Am 21. Juli 2025 hat das Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Pfändungsgruppe vollständig bezahlt habe und in vier Betreibungen der Aufschub nach Art. 123 SchKG gewährt werde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. August 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat sie ihm am 11. August 2025 mit A-Post Plus nochmals geschickt (Zustellung am 12. August 2025). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

E. 2 Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Nachfristverfügung rechnen. Die Nachfristverfügung gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG), vorliegend somit am 7. August 2025. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 21. Juli 2025 hat sodann nicht zur Folge, dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Durch Zahlung erledigt ist nur eine der drei betroffenen Pfändungsgruppen. Sofern der Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG alle weiteren involvierten Betreibungen beträfe, was offenbleiben kann, zöge er nicht die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach sich, sondern führte einzig dazu, dass eine Sistierung in Betracht zu ziehen wäre. Darüber wäre jedoch erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu befinden.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich weder die Teilhaberin (Beteiligte 1) noch die Gläubiger (Beteiligte 2 bis 6) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung haben vernehmen lassen, besteht von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_541/2025

Urteil vom 27. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

verfügende Behörde,

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Oberaargau,

gesuchstellende Behörde,

1. B.________,

2. C.________ AG,

3. D.________,

4. E.________ SA,

5. F.________ AG,

6. Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Bern,

Einwohnergemeinde U.________ und deren

Kirchgemeinden sowie Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau, alle vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,

weitere Beteiligte.

Gegenstand

Bestimmung der Verwertungsart,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2025 (ABS 25 228).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer (Schuldner) und B.________ (Beteiligte 1) sind als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Eigentümer des Grundstücks U.________ Gbbl. Nr. vvv.________. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, pfändete in den Pfändungsgruppen Nrn. xxx, yyy und zzz den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft. Nach Scheitern der Einigungsverhandlung ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 löste das Obergericht die einfache Gesellschaft auf und wies das Betreibungsamt an, das Gemeinschaftsvermögen festzustellen, zu liquidieren und den allfälligen Erlös aus dem Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu verteilen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Juli 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Gleichentags hat es die Verfahrensbeteiligten (Obergericht, Betreibungsamt, weitere Beteiligte) zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgefordert. Am 21. Juli 2025 hat das Betreibungsamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Pfändungsgruppe vollständig bezahlt habe und in vier Betreibungen der Aufschub nach Art. 123 SchKG gewährt werde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. August 2025 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Das Bundesgericht hat sie ihm am 11. August 2025 mit A-Post Plus nochmals geschickt (Zustellung am 12. August 2025). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Nachfristverfügung rechnen. Die Nachfristverfügung gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG), vorliegend somit am 7. August 2025. Die Mitteilung des Betreibungsamtes vom 21. Juli 2025 hat sodann nicht zur Folge, dass das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Durch Zahlung erledigt ist nur eine der drei betroffenen Pfändungsgruppen. Sofern der Verwertungsaufschub gemäss Art. 123 SchKG alle weiteren involvierten Betreibungen beträfe, was offenbleiben kann, zöge er nicht die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach sich, sondern führte einzig dazu, dass eine Sistierung in Betracht zu ziehen wäre. Darüber wäre jedoch erst nach Eingang des Kostenvorschusses zu befinden.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die aufgrund des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich weder die Teilhaberin (Beteiligte 1) noch die Gläubiger (Beteiligte 2 bis 6) zum Gesuch um aufschiebende Wirkung haben vernehmen lassen, besteht von vornherein kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg