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5A_53/2018

Herausgabe von retinierter Ware,

Bundesgericht · 2018-02-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt Emmental-Oberaargau ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer im (am 23. Oktober 2017 geschlossenen) Konkurs über B.________, Einzelfirma C._________, die Herausgabe von Ware, die von ihm (als Sicherheit zu Eigentum) beansprucht wurde, jedoch retiniert bzw. dem Vermieter herausgegeben worden war.

Am 15. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

E. 2 Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_53/2018

Verfügung vom 19. Februar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental-Oberaargau.

Gegenstand

Herausgabe von retinierter Ware,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Dezember 2017 (ABS 17 421).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Konkursamt Emmental-Oberaargau ab, soweit es darauf eintrat. Mit der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer im (am 23. Oktober 2017 geschlossenen) Konkurs über B.________, Einzelfirma C._________, die Herausgabe von Ware, die von ihm (als Sicherheit zu Eigentum) beansprucht wurde, jedoch retiniert bzw. dem Vermieter herausgegeben worden war.

Am 15. Januar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 12. Februar 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

2.

Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg