Zahlungsbefehl; Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 30.03.2007 5A 53/2007 (5A_53/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 30.03.2007 5A 53/2007 (5A_53/2007) Tribunale federale II Corte di diritto civile 30.03.2007 5A 53/2007 (5A_53/2007)
Zahlungsbefehl; Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_53/2007/bnm Verfügung vom 30. März 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. Gegenstand Zahlungsbefehl, Wiederherstellung einer Rechtsvorschlagsfrist. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 20. März 2007) mit Schreiben vom 29. März 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. März 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: