opencaselaw.ch

5A_537/2008

Abänderung des Scheidungsurteils,

Bundesgericht · 2008-09-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_537/2008/don

Verfügung vom 24. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Jutta Faber.

Gegenstand

Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 16. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann