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5A 529/2015

Bundesgericht · 2015-07-06 · Deutsch CH
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Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 06.07.2015 5A 529/2015 (5A_529/2015) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 06.07.2015 5A 529/2015 (5A_529/2015) Tribunale federale II Corte di diritto civile 06.07.2015 5A 529/2015 (5A_529/2015)

Fürsorgerische Unterbringung | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_529/2015 Urteil vom 6. Juli 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________. Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 23. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 1. Juni 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik V.________ abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Verwaltungsgericht gestützt auf ein ärztliches Gutachten und nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung erwog, die Beschwerdeführerin leide an einer ... mit gegenwärtig ..., die Beschwerdeführerin habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht, die Behandlung mit Neuroleptika sei zu ihrem Schutz und zum Schutz ihrer unmittelbaren Familie jedoch dringend notwendig, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Juli 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann