Spezialanzeige/betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juli 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 28.07.2010 5A 519/2010 (5A_519/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.07.2010 5A 519/2010 (5A_519/2010) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.07.2010 5A 519/2010 (5A_519/2010)
Spezialanzeige/betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_519/2010 Verfügung vom 28. Juli 2010 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Daniel Ruckstuhl, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungs- und Konkursamt Y.________. Gegenstand Spezialanzeige, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 26. Juli 2010 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juli 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Hohl Füllemann