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5A_515/2014

Fürsorgerische Unterbringung,

Bundesgericht · 2014-07-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_515/2014

Urteil vom 10. Juli 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingaben) gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ihre Fax-Eingaben an das Bundesgericht eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichneten Eingaben innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 3 Tagen seit Zustellung des Präsidialschreibens per Post zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass das Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 am 27. Juni 2014 an der (von der Beschwerdeführerin angegebenen) Adresse zugestellt worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 3-tägigen Frist dem Bundesgericht die Fax-Eingaben nicht eigenhändig unterzeichnet per Post retourniert hat,

dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann