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5A 515/2012

Bundesgericht · 2012-07-11 · Deutsch CH
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unentgeltliche Rechtspflege | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 11.07.2012 5A 515/2012 (5A_515/2012) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 11.07.2012 5A 515/2012 (5A_515/2012) Tribunale federale II Corte di diritto civile 11.07.2012 5A 515/2012 (5A_515/2012)

unentgeltliche Rechtspflege | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_515/2012 Urteil vom 11. Juli 2012 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Y.________. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege im Betreibungsverfahren, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers (zur Beschwerdeergänzung) abgewiesen hat, auf dessen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten - mangels Beschwerdeverbesserung trotz Aufforderung - auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Betreibungsverfahren) nicht eingetreten ist und ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das obergerichtliche Verfahren abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, die Beschwerde an das Obergericht sei nicht genügend begründet, mit den vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung habe unbeachtlich zu bleiben, eine Fristwiederherstellung könne mangels Darlegung eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewährt werden, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgeschlossen, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 12. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2012 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann