Lohnpfändung (Rückerstattung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer verlangte im Rahmen einer gegen ihn laufenden Lohnpfändung mit Beschwerde vom 28. März 2017 die Rückerstattung von Fr. 1'416.-- auf sein Konto. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Am 7. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 30. August 2017 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 11. September 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 25.09.2017 5A 513/2017 (5A_513/2017) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 25.09.2017 5A 513/2017 (5A_513/2017) Tribunale federale II Corte di diritto civile 25.09.2017 5A 513/2017 (5A_513/2017)
Lohnpfändung (Rückerstattung) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_513/2017 Urteil vom 25. September 2017 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West. Gegenstand Lohnpfändung (Rückerstattung), Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Juni 2017. Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer verlangte im Rahmen einer gegen ihn laufenden Lohnpfändung mit Beschwerde vom 28. März 2017 die Rückerstattung von Fr. 1'416.-- auf sein Konto. Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. Am 7. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.-- aufgefordert (Art. 62 BGG). Mit Verfügung vom 30. August 2017 ist dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 11. September 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. September 2017 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg