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5A_512/2011

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

Bundesgericht · 2011-11-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren Nr. 5A_512/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_512/2011

Verfügung vom 15. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. Juni 2011.

In Erwägung,

dass X.________ am 5. August 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 20. Juni 2011 eingereicht hat,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. November 2011 zurückgezogen hat,

dass die Beschwerde daher durch den Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass beide Parteien erklärt haben, auf eine Parteientschädigung zu verzichten und die Parteikosten, die ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren entstanden sind, je selbst zu tragen,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren Nr. 5A_512/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn