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5A_501/2008

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2008-08-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_501/2008/don

Verfügung vom 20. August 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons

Thurgau vom 23. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 19. August 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht sowie dem Konkursamt des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann