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5A_49/2018

Eigentumsfreiheitsklage,

Bundesgericht · 2019-01-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
  3. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_49/2018

Verfügung vom 17. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________ AG,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Eigentumsfreiheitsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. November 2017

(1B 16 62).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 ihre Beschwerde unter Hinweis auf eine aussergerichtliche Einigung zurückgezogen hat, wonach unter anderem die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,

dass die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom 14. Januar 2019 beantragt haben, das Verfahren abzuschreiben und dabei die Gerichtskosten hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen,

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und dem gemeinsamen Antrag der Parteien zur Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu entsprechen ist,

verfügt der Instruktionsrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.

3.

Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten