Bereinigung von Personendaten, Namensänderung | Personenrecht
Sachverhalt
A.________ (geb. Juli 2000) ist ein iranischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2020 reiste er in die Schweiz und beantragte Asyl, wobei er auf sein Ersuchen hin mit der Hauptidentität B.________ ins zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen wurde. Im Rahmen eines anschliessenden Ehevorbereitungsverfahrens reichte er verschiedene (als echt befundene) heimatliche Zivilstandsdokumente ein, die ihn als A.________ auswiesen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verfügte deshalb am 27. Juli 2023 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZStV seine Eintragung mit diesem Vor- und Familiennamen ins Personenstandsregister mit der Erwägung, gestützt auf Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien bleibe sein Name dem iranischen Recht unterstellt, weshalb für eine Namensänderung nicht Art. 30 Abs. 1 ZGB , sondern Art. 40 des iranischen Personenstandsregistergesetzes gelten würde, was in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre. Am 11. August 2023 wurden seine Personendaten entsprechend erfasst, worauf die Eheschliessung vollzogen werden konnte. Nach der Heirat ersuchte A.________ um Bereinigung seiner Personendaten und Anpassung seines Namens von A.________ in B.________. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ab mit der Begründung, die Zivilstandsbehörden seien verpflichtet gewesen, seine Personalien so zu erfassen, wie sie in den heimatlichen Zivilstandsdokumenten geführt würden, so dass kein zu berichtigender Fehler vorliege, und auch ein Namensänderungsgesuch könne nicht erfolgreich sein, weil die Namensänderung dem iranischen Recht unterstehe und dieses nur die Wahl islamischer Namen zulasse. Auf den dagegen im April 2024 erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2024 zufolge abgelaufener Rekursfrist nicht ein. Auf die hiergegen am 18. Juli 2024 eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 25. Juli 2024 nicht ein. Mit Beschwerde vom 5. August 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Für die Beschwerdefrist wie auch bezüglich der Erwägung, es seien keine hinreichenden Fristwiederherstellungsgründe dargetan, gelangte mit dem VRG/ZH kantonales Recht zur Anwendung. Dieses kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf substanziierte Verfassungsrügen hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5 ; 145 I 108 E. 4.4.1). Vorliegend ist somit darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist verletzt worden sein sollen. Sodann ist ein auf den kantonalen Nicheintretensentscheid bezogenes Rechtsbegehren zu stellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
E. 2 Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann fehlt es auch an einer topischen Begründung: Der Beschwerdeführer kommentiert zahlreiche Artikel der Bundesverfassung und verschiedener Gesetze. Anfechtungsgegenstand kann aber einzig die Frage bilden, ob das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, wenn es zufolge abgelaufener Beschwerdefrist und wegen fehlender Fristwiederherstellungsgründe auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Hierzu äusserst sich der Beschwerdeführer zwar ganz kurz (aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten, und seine Ehefrau leide selbst auch an chronischen Krankheiten und deren Mutter wohne 100 km entfernt und müsse arbeiten); allerdings macht er in diesem Zusammenhang keinerlei Verfassungsverletzungen geltend. Seine "Verfassungsrügen", welche in weitschweifigen Ausführungen zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen bestehen, beziehen sich auf die Sache selbst, d.h. auf die verlangte Namensänderung, welche jedoch nicht Beurteilungsgegenstand des angefochtenen Entscheides war.
E. 3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 4 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 07.08.2024 5A 498/2024 (5A_498/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 07.08.2024 5A 498/2024 (5A_498/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 07.08.2024 5A 498/2024 (5A_498/2024)
Bereinigung von Personendaten, Namensänderung | Personenrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_498/2024 Urteil vom 7. August 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeamt des Kantons Zürich, Wilhelmstrasse 10, 8005 Zürich. Gegenstand Bereinigung von Personendaten, Namensänderung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2024 (VB.2024.00431). Sachverhalt: A.________ (geb. Juli 2000) ist ein iranischer Staatsangehöriger. Im Oktober 2020 reiste er in die Schweiz und beantragte Asyl, wobei er auf sein Ersuchen hin mit der Hauptidentität B.________ ins zentrale Migrationsinformationssystem aufgenommen wurde. Im Rahmen eines anschliessenden Ehevorbereitungsverfahrens reichte er verschiedene (als echt befundene) heimatliche Zivilstandsdokumente ein, die ihn als A.________ auswiesen. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich verfügte deshalb am 27. Juli 2023 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZStV seine Eintragung mit diesem Vor- und Familiennamen ins Personenstandsregister mit der Erwägung, gestützt auf Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien bleibe sein Name dem iranischen Recht unterstellt, weshalb für eine Namensänderung nicht Art. 30 Abs. 1 ZGB , sondern Art. 40 des iranischen Personenstandsregistergesetzes gelten würde, was in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre. Am 11. August 2023 wurden seine Personendaten entsprechend erfasst, worauf die Eheschliessung vollzogen werden konnte. Nach der Heirat ersuchte A.________ um Bereinigung seiner Personendaten und Anpassung seines Namens von A.________ in B.________. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ab mit der Begründung, die Zivilstandsbehörden seien verpflichtet gewesen, seine Personalien so zu erfassen, wie sie in den heimatlichen Zivilstandsdokumenten geführt würden, so dass kein zu berichtigender Fehler vorliege, und auch ein Namensänderungsgesuch könne nicht erfolgreich sein, weil die Namensänderung dem iranischen Recht unterstehe und dieses nur die Wahl islamischer Namen zulasse. Auf den dagegen im April 2024 erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2024 zufolge abgelaufener Rekursfrist nicht ein. Auf die hiergegen am 18. Juli 2024 eingereichte Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Urteil vom 25. Juli 2024 nicht ein. Mit Beschwerde vom 5. August 2024 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen: 1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Für die Beschwerdefrist wie auch bezüglich der Erwägung, es seien keine hinreichenden Fristwiederherstellungsgründe dargetan, gelangte mit dem VRG/ZH kantonales Recht zur Anwendung. Dieses kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf substanziierte Verfassungsrügen hin überprüft werden, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5 ; 145 I 108 E. 4.4.1). Vorliegend ist somit darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde zufolge abgelaufener Beschwerdefrist verletzt worden sein sollen. Sodann ist ein auf den kantonalen Nicheintretensentscheid bezogenes Rechtsbegehren zu stellen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). 2. Die Beschwerde scheitert bereits am fehlenden Rechtsbegehren. Sodann fehlt es auch an einer topischen Begründung: Der Beschwerdeführer kommentiert zahlreiche Artikel der Bundesverfassung und verschiedener Gesetze. Anfechtungsgegenstand kann aber einzig die Frage bilden, ob das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt hat, wenn es zufolge abgelaufener Beschwerdefrist und wegen fehlender Fristwiederherstellungsgründe auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Hierzu äusserst sich der Beschwerdeführer zwar ganz kurz (aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Frist einzuhalten, und seine Ehefrau leide selbst auch an chronischen Krankheiten und deren Mutter wohne 100 km entfernt und müsse arbeiten); allerdings macht er in diesem Zusammenhang keinerlei Verfassungsverletzungen geltend. Seine "Verfassungsrügen", welche in weitschweifigen Ausführungen zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen bestehen, beziehen sich auf die Sache selbst, d.h. auf die verlangte Namensänderung, welche jedoch nicht Beurteilungsgegenstand des angefochtenen Entscheides war. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). 4. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeindeamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. Lausanne, 7. August 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli