Kindesschutzmassnahmen | Familienrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.09.2022 5A 496/2022 (5A_496/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.09.2022 5A 496/2022 (5A_496/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.09.2022 5A 496/2022 (5A_496/2022)
Kindesschutzmassnahmen | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_496/2022 Urteil vom 20. September 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti, Beschwerdegegner, C.________ und D.________, vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli, Gegenstand Kindesschutzmassnahmen, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2022 (PQ220016-O/U). Nach Einsicht in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2022, mit welchem im Zusammenhang mit einer von der KESB getroffenen Besuchsrechtsregelung die gegen die aufschiebende Wirkung verweigernde Verfügung des Bezirksrates erhobene Beschwerde der Mutter abgewiesen wurde, in die hiergegen von der Mutter erhobene Beschwerde vom 24. Juni 2022, mit welcher die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefordert wurde, in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verlangt, mit Verfügung vom 14. Juli 2022 die Zahlungsfrist verlängert und schliesslich mit Verfügung vom 28. Juli 2022 eine Nachfrist angesetzt hat, dass in der Folge der Kostenvorschuss nie geleistet wurde, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 20. September 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli