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5A 486/2020

Bundesgericht · 2020-08-18 · Deutsch CH
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Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 25. Februar 2020 wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, ab. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde gut und hob den regionalgerichtlichen Entscheid auf. Es erteilte der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'427.-- nebst Zins. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. Juli 2020 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 8. Juli 2020 am Postschalter entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

E. 2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 18.08.2020 5A 486/2020 (5A_486/2020) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.08.2020 5A 486/2020 (5A_486/2020) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.08.2020 5A 486/2020 (5A_486/2020)

Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_486/2020 Urteil vom 18. August 2020 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Definitive Rechtsöffnung, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Mai 2020 (ZK 20 110). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 25. Februar 2020 wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, ab. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde gut und hob den regionalgerichtlichen Entscheid auf. Es erteilte der Beschwerdegegnerin in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'427.-- nebst Zins. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 14. Juli 2020 zur Bezahlung des Vorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Verfügung am 8. Juli 2020 am Postschalter entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. Androhungsgemäss ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. August 2020 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Zingg