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5A_483/2026

Genehmigung Bericht, Rückerstattung Darlehen (Beistandschaft)

Bundesgericht · 2026-06-04 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Adoptivmutter von B.________ und deren im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzte Beiständin.

Aus den Unterlagen zu dem für das Jahr 2022 eingereichten Bericht war ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich und ihrem Ehemann aus dem Vermögen der verbeiständeten Tochter einen Darlehensbetrag von Fr. 5'200.-- überwiesen hatte mit der Begründung, sie seien aus verschiedenen Gründen auf diesen Betrag angewiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 forderte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sie auf, das Darlehen zurückzuzahlen oder um nachträgliche Genehmigung durch die KESB zu ersuchen. Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 ein Gesuch um Zustimmung zu Darlehen von Fr. 5'200.-- für das Jahr 2022 und von Fr. 6'000.-- für das Jahr 2023 ein mit der Begründung, das IV-Verfahren für ihren Ehemann (Vater von B.________) verursache sehr hohe Anwaltskosten und die Tochter verfüge über genug Vermögen, um die Eltern bzw. ihren Vater zu unterstützen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 erteilte die KESB die nachträgliche Genehmigung der beiden Darlehen und forderte die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung bis spätestens 31. März 2024 auf.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um nachträgliche Genehmigung eines Darlehens von Fr. 11'277.72, welches B.________ im Jahr 2023 gewährt habe, mit der Begründung, sie würden seit längerem unter der Armutsgrenze leben und ihre Freunde bzw. die Familie aus dem EU-Raum seien nicht mehr zu ihrer Unterstützung bereit. Die KESB stellte darauf die Ernennung einer Ersatzbeistandschaft in Aussicht und schlug schliesslich die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Mühe mit einer Ersatzbeistandschaft bekundet hatte. Nach Einreichung des Berichtes für das Jahr 2023 genehmigte die KESB diesen mit Entscheid vom 7. Januar 2025; weiter sistierte sie das Verfahren betreffend Zustimmung zum Darlehensvertrag über Fr. 17'277.72, eventuell um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, und wies die Beschwerdeführerin an, keine weiteren Darlehen zulasten von B.________ zu beziehen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.

Nachdem der Bericht für das Jahr 2024 eingegangen war, verweigerte die KESB mit Entscheid vom 12. August 2025 die Zustimmung zum Darlehen von Fr. 17'277.72 sowie die Zustimmung zu einem weiteren Darlehen von Fr. 25'718.03, ordnete die Rückzahlung des Betrages von Fr. 42'995.75 bis 31. Dezember 2025 an, genehmigte den Bericht mit Ausnahme des Darlehensbezuges und traf weitere Anordnungen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. April 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2026 verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Forderung um Rückzahlung der Gelder an B.________ sei "abzuweisen" (gemeint: es sei von einer entsprechenden Verpflichtung abzusehen). Ferner verlangt sie stark zusammengefasst, das Verwaltungsgericht und die KESB müssten ihr Beweise für die erfolgten Verleumdungen, die Diskriminierung sowie die angebliche Gefährdung der zu betreuenden Person vorlegen und aufzeigen, weshalb es nicht zum Wohl aller Beteiligten sei, Hilfe durch die Familie anzunehmen und jährlich ein paar Monate Ferien bei der Familie in Tunesien zu verbringen, was namentlich für sie (Beschwerdeführerin) eine Entlastung darstelle.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Genehmigung eines Berichtes der Beiständin durch die KESB und die Anordnung der Rückzahlung von ohne Genehmigung durch die KESB erfolgten Darlehensbezügen durch die Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

E. 2 Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).

E. 3 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass Erwachsenenschutzmassnahmen dem Wohl und dem Schutz hilfsbedürftiger Personen dienen (Art. 388 Abs. 1 ZGB), dass sich die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Beiständin ausschliesslich an den Interessen der verbeiständeten Person auszurichten hat (Art. 406 Abs. 1 ZGB), dass sie deren Vermögen sorgfältig zu verwalten hat (Art. 408 Abs. 1 ZGB) und dass Darlehensverträge bzw. generell Verträge zwischen der Beiständin und der verbeiständeten Person der Zustimmung bzw. Genehmigung der KESB bedürfen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 bzw. Abs. 3 ZGB). Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Sorgfaltspflichten in gravierender Weise verletzt zu haben, indem sie wiederholt ohne Einbezug der KESB von der verbeiständeten Person "Darlehen" bezogen habe, wobei die systematischen Abhebungen vom Konto (8 Abhebungen im Jahr 2023 und 20 Abhebungen im Jahr 2024) darauf schliessen lassen würden, dass sie sich einfach am Konto der Tochter bedient und die bezogenen Beträge im Nachhinein als "Darlehen" deklariert habe. Erschwerend komme hinzu, dass sie selbst die Begünstigte der Darlehen gewesen sei. Wäre sie ihren Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen, hätte sie spätestens im Zeitpunkt, als sich die KESB im Rahmen der Genehmigung des Berichtes für das Jahr 2022 eingeschaltet habe, erkannt, dass ein klarer Interessenkonflikt vorliege und die Zustimmung der KESB erforderlich sei.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht angreift (dieses sei rassistisch; dieses zeige Realitätsverlust; dieses gönne ihr und ihrer Familie keinen Urlaub in Tunesien u.a.m.) oder zu anderem als dem vorstehend dargestellten Anfechtungsgegenstand äussert (zur älteren Tochter, welche der Familie im Jahr 2011 durch die KESB entzogen worden sei; zum kaputten Gesundheitssystem in der Schweiz u.a.m.), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

Lose auf den möglichen Anfechtungsgegenstand beziehen sich die Ausführungen zum RAV, zur IV, zur bescheidenen AHV-Rente, zur schwierigen Transferierung der Hypothek bei der CS anlässlich der Übernahme durch die UBS, zu den hohen Anwaltskosten, zum fehlenden Einkommen des Ehemannes u.a.m. Kern des angefochtenen Entscheides ist jedoch, dass Verträge über Darlehen sowie generell Verträge zwischen der Beiständin und der verbeiständeten Person der Zustimmung der KESB bedürfen, welche vorliegend nicht eingeholt wurde, weshalb die aus dem Vermögen von B.________ bezogenen Beträge rückerstattungspflichtig sind. Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin einzig fest, dass die Darlehen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt werden könnten, da bei ihrem Ehemann weitere Abklärungen erfolgen und diese ein anderes Krankheitsbild ergeben würden, wobei die IV-Stelle die Testergebnisse nicht abgewartet und aus eigenem Verschulden das IV-Verfahren als erledigt betrachtet habe. Damit ist indes nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt hinreichende Vorbringen erfolgen und auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.

E. 6 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_483/2026

Urteil vom 4. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.

Gegenstand

Genehmigung Bericht, Rückerstattung Darlehen (Beistandschaft)

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. April 2026 (VWBES.2025.400).

Sachverhalt:

A.

A.________ (Beschwerdeführerin) ist die Adoptivmutter von B.________ und deren im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzte Beiständin.

Aus den Unterlagen zu dem für das Jahr 2022 eingereichten Bericht war ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sich und ihrem Ehemann aus dem Vermögen der verbeiständeten Tochter einen Darlehensbetrag von Fr. 5'200.-- überwiesen hatte mit der Begründung, sie seien aus verschiedenen Gründen auf diesen Betrag angewiesen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 forderte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sie auf, das Darlehen zurückzuzahlen oder um nachträgliche Genehmigung durch die KESB zu ersuchen. Darauf reichte die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 ein Gesuch um Zustimmung zu Darlehen von Fr. 5'200.-- für das Jahr 2022 und von Fr. 6'000.-- für das Jahr 2023 ein mit der Begründung, das IV-Verfahren für ihren Ehemann (Vater von B.________) verursache sehr hohe Anwaltskosten und die Tochter verfüge über genug Vermögen, um die Eltern bzw. ihren Vater zu unterstützen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 erteilte die KESB die nachträgliche Genehmigung der beiden Darlehen und forderte die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung bis spätestens 31. März 2024 auf.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um nachträgliche Genehmigung eines Darlehens von Fr. 11'277.72, welches B.________ im Jahr 2023 gewährt habe, mit der Begründung, sie würden seit längerem unter der Armutsgrenze leben und ihre Freunde bzw. die Familie aus dem EU-Raum seien nicht mehr zu ihrer Unterstützung bereit. Die KESB stellte darauf die Ernennung einer Ersatzbeistandschaft in Aussicht und schlug schliesslich die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung vor, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Mühe mit einer Ersatzbeistandschaft bekundet hatte. Nach Einreichung des Berichtes für das Jahr 2023 genehmigte die KESB diesen mit Entscheid vom 7. Januar 2025; weiter sistierte sie das Verfahren betreffend Zustimmung zum Darlehensvertrag über Fr. 17'277.72, eventuell um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, und wies die Beschwerdeführerin an, keine weiteren Darlehen zulasten von B.________ zu beziehen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.

Nachdem der Bericht für das Jahr 2024 eingegangen war, verweigerte die KESB mit Entscheid vom 12. August 2025 die Zustimmung zum Darlehen von Fr. 17'277.72 sowie die Zustimmung zu einem weiteren Darlehen von Fr. 25'718.03, ordnete die Rückzahlung des Betrages von Fr. 42'995.75 bis 31. Dezember 2025 an, genehmigte den Bericht mit Ausnahme des Darlehensbezuges und traf weitere Anordnungen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. April 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2026 verlangt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Forderung um Rückzahlung der Gelder an B.________ sei "abzuweisen" (gemeint: es sei von einer entsprechenden Verpflichtung abzusehen). Ferner verlangt sie stark zusammengefasst, das Verwaltungsgericht und die KESB müssten ihr Beweise für die erfolgten Verleumdungen, die Diskriminierung sowie die angebliche Gefährdung der zu betreuenden Person vorlegen und aufzeigen, weshalb es nicht zum Wohl aller Beteiligten sei, Hilfe durch die Familie anzunehmen und jährlich ein paar Monate Ferien bei der Familie in Tunesien zu verbringen, was namentlich für sie (Beschwerdeführerin) eine Entlastung darstelle.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Genehmigung eines Berichtes der Beiständin durch die KESB und die Anordnung der Rückzahlung von ohne Genehmigung durch die KESB erfolgten Darlehensbezügen durch die Beiständin; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass Erwachsenenschutzmassnahmen dem Wohl und dem Schutz hilfsbedürftiger Personen dienen (Art. 388 Abs. 1 ZGB), dass sich die Beschwerdeführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Beiständin ausschliesslich an den Interessen der verbeiständeten Person auszurichten hat (Art. 406 Abs. 1 ZGB), dass sie deren Vermögen sorgfältig zu verwalten hat (Art. 408 Abs. 1 ZGB) und dass Darlehensverträge bzw. generell Verträge zwischen der Beiständin und der verbeiständeten Person der Zustimmung bzw. Genehmigung der KESB bedürfen (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 bzw. Abs. 3 ZGB). Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Sorgfaltspflichten in gravierender Weise verletzt zu haben, indem sie wiederholt ohne Einbezug der KESB von der verbeiständeten Person "Darlehen" bezogen habe, wobei die systematischen Abhebungen vom Konto (8 Abhebungen im Jahr 2023 und 20 Abhebungen im Jahr 2024) darauf schliessen lassen würden, dass sie sich einfach am Konto der Tochter bedient und die bezogenen Beträge im Nachhinein als "Darlehen" deklariert habe. Erschwerend komme hinzu, dass sie selbst die Begünstigte der Darlehen gewesen sei. Wäre sie ihren Pflichten zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen, hätte sie spätestens im Zeitpunkt, als sich die KESB im Rahmen der Genehmigung des Berichtes für das Jahr 2022 eingeschaltet habe, erkannt, dass ein klarer Interessenkonflikt vorliege und die Zustimmung der KESB erforderlich sei.

4.

Soweit die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht angreift (dieses sei rassistisch; dieses zeige Realitätsverlust; dieses gönne ihr und ihrer Familie keinen Urlaub in Tunesien u.a.m.) oder zu anderem als dem vorstehend dargestellten Anfechtungsgegenstand äussert (zur älteren Tochter, welche der Familie im Jahr 2011 durch die KESB entzogen worden sei; zum kaputten Gesundheitssystem in der Schweiz u.a.m.), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

Lose auf den möglichen Anfechtungsgegenstand beziehen sich die Ausführungen zum RAV, zur IV, zur bescheidenen AHV-Rente, zur schwierigen Transferierung der Hypothek bei der CS anlässlich der Übernahme durch die UBS, zu den hohen Anwaltskosten, zum fehlenden Einkommen des Ehemannes u.a.m. Kern des angefochtenen Entscheides ist jedoch, dass Verträge über Darlehen sowie generell Verträge zwischen der Beiständin und der verbeiständeten Person der Zustimmung der KESB bedürfen, welche vorliegend nicht eingeholt wurde, weshalb die aus dem Vermögen von B.________ bezogenen Beträge rückerstattungspflichtig sind. Diesbezüglich hält die Beschwerdeführerin einzig fest, dass die Darlehen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt werden könnten, da bei ihrem Ehemann weitere Abklärungen erfolgen und diese ein anderes Krankheitsbild ergeben würden, wobei die IV-Stelle die Testergebnisse nicht abgewartet und aus eigenem Verschulden das IV-Verfahren als erledigt betrachtet habe. Damit ist indes nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt hinreichende Vorbringen erfolgen und auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli