Zustellung des Zahlungsbefehls | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 18.07.2008 5A 481/2008 (5A_481/2008) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 18.07.2008 5A 481/2008 (5A_481/2008) Tribunale federale II Corte di diritto civile 18.07.2008 5A 481/2008 (5A_481/2008)
Zustellung des Zahlungsbefehls | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_481/2008/don Urteil vom 18. Juli 2008 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zbinden. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ Inkasso AG, Betreibungsamt Z.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Zustellung des Zahlungsbefehls, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2008. Nach Einsicht in die am 19. Juni 2008 der Post übergebene, aber an das Kantonsgericht Graubünden adressierte Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Mai 2008, in die Gerichtsurkunde (GU), wonach der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2008 zugestellt worden ist, in Erwägung, dass die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) infolge des Sonntages, 15. Juni 2008, am Montag, 16. Juni 2008, abgelaufen ist und somit die an das Kantonsgericht gerichtete Beschwerde gegen den vorgenannten Entscheid (Postaufgabe: 19. Juni 2008) verspätet ist, dass auf die Beschwerde somit unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Juli 2008 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Escher Zbinden