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5A_477/2007

Beistandschaft,

Bundesgericht · 2007-09-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_477/2007 /blb

Verfügung vom 19. September 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 6. September 2007) mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird,

verfügt:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: