Sachverhalt
Für die Vorgeschichte (Errichtung einer Beistandschaft für B.________ und diesbezügliche Beschwerde ihres Sohnes) kann auf das Urteil 5A_707/2025 vom 2. September 2025 verwiesen werden.
Nachdem die bisherige Berufsbeiständin aus ihrem Amt ausgeschieden war, setzte die KESB mit Verfügung vom 31. März 2026 per 1. April 2026 C.________ als neue Berufsbeiständin ein und regelte deren Aufgaben. Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Gesuch des Sohnes (Beschwerdeführer) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen, nachdem es zuvor über das gestellte Ausstandsbegehren entschieden hatte, mit Entscheid vom 19. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe 23. Mai 2026) verlangt der Sohn die Aufhebung dieses Entscheides und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einer Erwachsenenschutzangelegenheit. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
E. 3 Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer moniert, dass sein Solidaritätsbeitrag von Fr. 25'000.-- für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen unpfändbar sei. Das Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, dieses Vorbringen habe keine Relevanz, weil die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Prozessarmut, sondern wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgewiesen habe und der Beschwerdeführer keinen Grund vorbringe, weshalb die neue Beiständin für das Amt nicht geeignet wäre. Ferner hielt das Kantonsgericht fest, die vor der Verwaltungsrekurskommission angefochtene Verfügung beziehe sich nicht auf die Herausgabe des Berichtes der früheren Beiständin oder auf die ihm gegenüber bestehende E-Mail-Blockade; ohnehin schränke diese seine Parteirechte nicht ein, da er sich mit seinen Eingaben postalisch an die KESB wenden könne.
E. 4 Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf zwei abstrakt vorgetragene Aussagen, wonach er staatlich anerkanntes Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sei und gemäss den verbindlichen Vorgaben des Bundesamtes für Justiz der Solidaritätsbeitrag nicht für die "Festsetzung der unentgeltlichen Rechtspflege" herangezogen werden dürfe und wonach aufgrund der systematischen Informationsblockade im Zusammenhang mit der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Gehörsverletzung vorliege. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist jedoch, dass sich der Verfahrensgegenstand im kantonsgerichtlichen Verfahren auf die Frage beschränkt habe, ob die Verwaltungsrekurskommission das Rechtsmittelverfahren betreffend die Ernennung bzw. Bezeichnung einer neuen Beiständin zu Recht als aussichtslos betrachten durfte, nachdem der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hatte, welche gegen deren Einsetzung sprechen könnten. Inwiefern in diesem Kontext Recht verletzt worden sein soll, ist weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch ersichtlich.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
E. 6 Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
E. 7 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_476/2026
Urteil vom 4. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Mai 2026 (KES.2026.11-EZE2).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte (Errichtung einer Beistandschaft für B.________ und diesbezügliche Beschwerde ihres Sohnes) kann auf das Urteil 5A_707/2025 vom 2. September 2025 verwiesen werden.
Nachdem die bisherige Berufsbeiständin aus ihrem Amt ausgeschieden war, setzte die KESB mit Verfügung vom 31. März 2026 per 1. April 2026 C.________ als neue Berufsbeiständin ein und regelte deren Aufgaben. Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Gesuch des Sohnes (Beschwerdeführer) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen, nachdem es zuvor über das gestellte Ausstandsbegehren entschieden hatte, mit Entscheid vom 19. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2026 (Postaufgabe 23. Mai 2026) verlangt der Sohn die Aufhebung dieses Entscheides und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Ferner verlangt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in einer Erwachsenenschutzangelegenheit. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Im kantonalen Verfahren hatte der Beschwerdeführer moniert, dass sein Solidaritätsbeitrag von Fr. 25'000.-- für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen unpfändbar sei. Das Kantonsgericht hielt diesbezüglich fest, dieses Vorbringen habe keine Relevanz, weil die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Prozessarmut, sondern wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgewiesen habe und der Beschwerdeführer keinen Grund vorbringe, weshalb die neue Beiständin für das Amt nicht geeignet wäre. Ferner hielt das Kantonsgericht fest, die vor der Verwaltungsrekurskommission angefochtene Verfügung beziehe sich nicht auf die Herausgabe des Berichtes der früheren Beiständin oder auf die ihm gegenüber bestehende E-Mail-Blockade; ohnehin schränke diese seine Parteirechte nicht ein, da er sich mit seinen Eingaben postalisch an die KESB wenden könne.
4.
Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf zwei abstrakt vorgetragene Aussagen, wonach er staatlich anerkanntes Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen sei und gemäss den verbindlichen Vorgaben des Bundesamtes für Justiz der Solidaritätsbeitrag nicht für die "Festsetzung der unentgeltlichen Rechtspflege" herangezogen werden dürfe und wonach aufgrund der systematischen Informationsblockade im Zusammenhang mit der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Gehörsverletzung vorliege. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist jedoch, dass sich der Verfahrensgegenstand im kantonsgerichtlichen Verfahren auf die Frage beschränkt habe, ob die Verwaltungsrekurskommission das Rechtsmittelverfahren betreffend die Ernennung bzw. Bezeichnung einer neuen Beiständin zu Recht als aussichtslos betrachten durfte, nachdem der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht hatte, welche gegen deren Einsetzung sprechen könnten. Inwiefern in diesem Kontext Recht verletzt worden sein soll, ist weder in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli