Lastenbereinigungsklage | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 7 mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 28.10.2022 5A 458/2022 (5A_458/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 28.10.2022 5A 458/2022 (5A_458/2022) Tribunale federale II Corte di diritto civile 28.10.2022 5A 458/2022 (5A_458/2022)
Lastenbereinigungsklage | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_458/2022 Verfügung vom 28. Oktober 2022 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Buss. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Schellenberg und/oder Rechtsanwalt Yannik Hässig, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ling, Beschwerdegegner. Gegenstand Lastenbereinigungsklage, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022 (NE210005-O/U). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ihre Beschwerde vom 13. Juni 2022 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Mai 2022 gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurückgezogen und mit dessen Einverständnis erklärt hat, sie trüge die Gerichtskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen; dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 bestätigt hat, infolge eines Vergleichs auf eine allfällige Parteientschädigung zu verzichten; dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben und dem gemeinsamen Antrag der Parteien zur Verlegung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen zu entsprechen ist; verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Betreibungsamt Zürich 7 mitgeteilt. Lausanne, 28. Oktober 2022 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Escher Der Gerichtsschreiber: Buss