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5A_455/2024

Konkurseröffnung,

Bundesgericht · 2024-07-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin für ausstehende Krankenversicherungsprämien betrieben. Am 11. Juni 2024 eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau über den Beschwerdeführer den Konkurs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

E. 3 Das Obergericht hat erwogen, es liege kein Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass er zahlungsfähig sei. Was er vorbringe, gehe am Verfahrensgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer beklage die Rolle der Krankenkassen während und nach der Pandemie, behaupte, namentlich die Beschwerdegegnerin verhindere eine Aufklärung von Impfschäden, wobei es sich um ein Verbrechen handle, und er wolle sich nicht an der Finanzierung solcher Untaten beteiligen.

E. 4 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht gehe in keiner Weise auf die von ihm vorgebrachten Fakten und Rechtsverletzungen ein, sondern fokussiere auf seine Zahlungsfähigkeit. Er wiederholt seine Vorbringen zur Pandemie, zu den Impfschäden und zu den angeblich begangenen Verbrechen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb sich das Obergericht in einem Konkursweiterziehungsverfahren damit hätte befassen müssen und inwiefern die Erwägungen des Obergerichts zu Art. 174 SchKG unzutreffend sein sollen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_455/2024

Urteil vom 12. Juli 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Juli 2024

(ZK 24 243).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin für ausstehende Krankenversicherungsprämien betrieben. Am 11. Juni 2024 eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau über den Beschwerdeführer den Konkurs.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 2. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Das Obergericht hat erwogen, es liege kein Konkursaufhebungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dargetan, dass er zahlungsfähig sei. Was er vorbringe, gehe am Verfahrensgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer beklage die Rolle der Krankenkassen während und nach der Pandemie, behaupte, namentlich die Beschwerdegegnerin verhindere eine Aufklärung von Impfschäden, wobei es sich um ein Verbrechen handle, und er wolle sich nicht an der Finanzierung solcher Untaten beteiligen.

4.

Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht gehe in keiner Weise auf die von ihm vorgebrachten Fakten und Rechtsverletzungen ein, sondern fokussiere auf seine Zahlungsfähigkeit. Er wiederholt seine Vorbringen zur Pandemie, zu den Impfschäden und zu den angeblich begangenen Verbrechen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb sich das Obergericht in einem Konkursweiterziehungsverfahren damit hätte befassen müssen und inwiefern die Erwägungen des Obergerichts zu Art. 174 SchKG unzutreffend sein sollen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg