Obhut, Fachgutachten | Familienrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 trat die KESB Seeland auf einen Antrag der Mutter (fortan: Beschwerdeführerin) auf Zuteilung der alleinigen Obhut über das Kind C.________ (geb. 2013) nicht ein. Zudem ordnete die KESB ein Gutachten zur Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde fest, ordnete die Zustellung einer Kopie der Beschwerde an die KESB und an B.________ (Vater) an und setzte der KESB eine Frist von dreissig Tagen an zur Einreichung einer kurzen Vernehmlassung und zur Zustellung der amtlichen Akten. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
E. 2 Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
E. 3 Die Verfügung vom 9. Juni 2023 verpflichtet die Beschwerdeführerin zu nichts. Insbesondere hat das Obergericht über ihre Beschwerde vom 8. Juni 2023 noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und sie hat in der Folge kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfechtung. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht zur Beschwerde gegen die genannte Verfügung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf Rechtsverzögerung. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Obergericht das Verfahren verzögert haben soll, nachdem es auf den Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2023 unmittelbar mit der Verfügung vom 9. Juni 2023 reagiert hat. Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, eine vertiefte Überprüfung der Situation, wie sie sie in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023 verlangt habe, zu verweigern. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht solches in der angefochtenen Verfügung ausgedrückt haben soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid unterer Instanzen (Regionalgericht, KESB) wendet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Vor Bundesgericht können nur Entscheide bestimmter Vorinstanzen, insbesondere letzter kantonaler Instanzen, angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
E. 4 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 20.06.2023 5A 455/2023 (5A_455/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 20.06.2023 5A 455/2023 (5A_455/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 20.06.2023 5A 455/2023 (5A_455/2023)
Obhut, Fachgutachten | Familienrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_455/2023 Urteil vom 20. Juni 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg, B.________, Gegenstand Obhut, Fachgutachten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. Juni 2023 (KES 23 423). Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 trat die KESB Seeland auf einen Antrag der Mutter (fortan: Beschwerdeführerin) auf Zuteilung der alleinigen Obhut über das Kind C.________ (geb. 2013) nicht ein. Zudem ordnete die KESB ein Gutachten zur Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2023 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 stellte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde fest, ordnete die Zustellung einer Kopie der Beschwerde an die KESB und an B.________ (Vater) an und setzte der KESB eine Frist von dreissig Tagen an zur Einreichung einer kurzen Vernehmlassung und zur Zustellung der amtlichen Akten. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Die Beschwerde ist zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 3. Die Verfügung vom 9. Juni 2023 verpflichtet die Beschwerdeführerin zu nichts. Insbesondere hat das Obergericht über ihre Beschwerde vom 8. Juni 2023 noch nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und sie hat in der Folge kein schutzwürdiges Interesse an ihrer Anfechtung. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht zur Beschwerde gegen die genannte Verfügung berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf Rechtsverzögerung. Sie zeigt jedoch nicht auf, inwiefern das Obergericht das Verfahren verzögert haben soll, nachdem es auf den Eingang der Beschwerde vom 8. Juni 2023 unmittelbar mit der Verfügung vom 9. Juni 2023 reagiert hat. Zudem wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, eine vertiefte Überprüfung der Situation, wie sie sie in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2023 verlangt habe, zu verweigern. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht solches in der angefochtenen Verfügung ausgedrückt haben soll. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid unterer Instanzen (Regionalgericht, KESB) wendet, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Vor Bundesgericht können nur Entscheide bestimmter Vorinstanzen, insbesondere letzter kantonaler Instanzen, angefochten werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt. Lausanne, 20. Juni 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg