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5A 454/2023

Bundesgericht · 2023-06-19 · Deutsch CH
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Ausweisung (Grundeigentum) | Sachenrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (U.________strasse xxx, Grundbuch V.________, Sektion yyy, Liegenschaftsparzelle zzz), die von ihnen selbst bewohnt wird, wurde am 26. Januar 2023 in einem Betreibungsverfahren zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an den Beschwerdegegner. Nachdem die Beschwerdeführer erklärt hatten, dass sie das Haus nicht verlassen würden, stellte der Beschwerdegegner am 9. März 2023 ein Gesuch um Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 13. April 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführer an, das vom Beschwerdegegner ersteigerte Einfamilienhaus bis spätestens 2. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu räumen, andernfalls auf Antrag des Beschwerdegegners die amtliche Räumung vollzogen werde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 18. April 2023 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies das Appellationsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf diesen Entscheid sind die Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt und haben um Fristerstreckung ersucht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Mit einer auf den 14. Juni 2023 datierten Eingabe (Postaufgabe 15. Juni 2023) haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 15. Mai 2023 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann demnach am 16. Mai 2023 zu laufen und endete am 14. Juni 2023. Die erst am 15. Juni 2023 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander, sondern schildern ihre Sicht auf das Verfahren. Zudem erklären sie, das Haus auf keinen Fall zu verlassen, und sie bitten den Beschwerdegegner, von der Ersteigerung des Hauses zurückzutreten. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

E. 3 Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 19.06.2023 5A 454/2023 (5A_454/2023) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 19.06.2023 5A 454/2023 (5A_454/2023) Tribunale federale II Corte di diritto civile 19.06.2023 5A 454/2023 (5A_454/2023)

Ausweisung (Grundeigentum) | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_454/2023 Urteil vom 19. Juni 2023 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausweisung (Grundeigentum), Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Mai 2023 (ZB.2023.18). Erwägungen: 1. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer (U.________strasse xxx, Grundbuch V.________, Sektion yyy, Liegenschaftsparzelle zzz), die von ihnen selbst bewohnt wird, wurde am 26. Januar 2023 in einem Betreibungsverfahren zwangsversteigert. Der Zuschlag ging an den Beschwerdegegner. Nachdem die Beschwerdeführer erklärt hatten, dass sie das Haus nicht verlassen würden, stellte der Beschwerdegegner am 9. März 2023 ein Gesuch um Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 13. April 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführer an, das vom Beschwerdegegner ersteigerte Einfamilienhaus bis spätestens 2. Mai 2023, 11:30 Uhr, zu räumen, andernfalls auf Antrag des Beschwerdegegners die amtliche Räumung vollzogen werde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 18. April 2023 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023 wies das Appellationsgericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. In Bezug auf diesen Entscheid sind die Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt und haben um Fristerstreckung ersucht. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Mit einer auf den 14. Juni 2023 datierten Eingabe (Postaufgabe 15. Juni 2023) haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 2. Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 15. Mai 2023 in Empfang genommen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) begann demnach am 16. Mai 2023 zu laufen und endete am 14. Juni 2023. Die erst am 15. Juni 2023 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht mit den Erwägungen des Appellationsgerichts auseinander, sondern schildern ihre Sicht auf das Verfahren. Zudem erklären sie, das Haus auf keinen Fall zu verlassen, und sie bitten den Beschwerdegegner, von der Ersteigerung des Hauses zurückzutreten. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). 3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt. Lausanne, 19. Juni 2023 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Zingg