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5A_448/2023

Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 35'498.70 nebst Zins.

Am 16. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

E. 2 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Das Obergericht ist in erster Linie wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten und in einer Eventualerwägung mangels hinreichender Begründung. Auf beides geht der Beschwerdeführer nicht ein. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer einer Richterin vorwirft, sie habe ein Urteil gefällt, ohne Beweise zu prüfen, und es seien keine Zeugen befragt worden und Beweismitteln, die seine Unschuld bewiesen, sei nicht stattgegeben worden, und er habe sich nicht äussern dürfen. Die Vorwürfe scheinen sich ohnehin nicht gegen die im Rechtsöffnungsverfahren urteilenden Richterinnen zu richten, sondern ein vorangegangenes Aberkennungsverfahren zu betreffen. Ohne Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bleiben die weiteren Ausführungen zur Übernahme einer Wohnung und zu einem Wasserschaden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_448/2023

Urteil vom 22. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Nossung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2023 (BR.2023.12).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 22. Februar 2023 erteilte das Bezirksgericht Arbon der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arbon die definitive Rechtsöffnung für Fr. 35'498.70 nebst Zins.

Am 16. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Das Obergericht ist in erster Linie wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten und in einer Eventualerwägung mangels hinreichender Begründung. Auf beides geht der Beschwerdeführer nicht ein. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer einer Richterin vorwirft, sie habe ein Urteil gefällt, ohne Beweise zu prüfen, und es seien keine Zeugen befragt worden und Beweismitteln, die seine Unschuld bewiesen, sei nicht stattgegeben worden, und er habe sich nicht äussern dürfen. Die Vorwürfe scheinen sich ohnehin nicht gegen die im Rechtsöffnungsverfahren urteilenden Richterinnen zu richten, sondern ein vorangegangenes Aberkennungsverfahren zu betreffen. Ohne Bezug zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bleiben die weiteren Ausführungen zur Übernahme einer Wohnung und zu einem Wasserschaden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg