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5A 444/2024

Bundesgericht · 2024-09-02 · Deutsch CH
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Eheschutz | Familienrecht

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren 5A_444/2024 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. Zivilrechtliche Abteilung 02.09.2024 5A 444/2024 (5A_444/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 02.09.2024 5A 444/2024 (5A_444/2024) Tribunale federale II Corte di diritto civile 02.09.2024 5A 444/2024 (5A_444/2024)

Eheschutz | Familienrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_444/2024 Verfügung vom 2. September 2024 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Herrmann, Präsident, Gerichtsschreiber Möckli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Eheschutz, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 22. Mai 2024 (ZK2 2023 7 und 10). Nach Einsicht in den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 6. Februar 2023, mit welchem die beiden Kinder der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des Ehemannes gestellt wurden, unter Regelung des Besuchsrechts der Ehefrau und Fortführung der bestehenden Beistandschaft mit neuer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beiständin, und mit welchem der an die Ehefrau geschuldete eheliche Unterhalt festgelegt wurde, in den Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Mai 2024, mit welchem die Obhutsregelung und der eheliche Unterhalt geringfügig modifiziert wurden, in die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehemannes vom 7. Juli 2024, in die Rückzugserklärung des Ehemannes vom 28. August 2024, in Erwägung, dass das Beschwerdeverfahren 5A_444/2025 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP ), dass es sich angesichts der Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), verfügt der Präsident: 1. Das Beschwerdeverfahren 5A_444/2024 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. Lausanne, 2. September 2024 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Herrmann Der Gerichtsschreiber: Möckli