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5A_438/2009

Verweigerung weiterer Verwertungsaufschübe,

Bundesgericht · 2009-09-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_438/2009/bst

Verfügung vom 1. September 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt des Sensebezirks,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Verweigerung weiterer Verwertungsaufschübe,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Juni 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg,

in Erwägung

dass die Beschwerdeführerin (nach ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. August 2009) die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 30. August 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg und dem verfahrensbeteiligten Amt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann