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5A 418/2013

Bundesgericht · 2013-06-12 · Deutsch CH
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Vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum) | Sachenrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 5A_418/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juni 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Dispositiv
  1. Das Verfahren 5A_418/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 12.06.2013 5A 418/2013 (5A_418/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 12.06.2013 5A 418/2013 (5A_418/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 12.06.2013 5A 418/2013 (5A_418/2013)

Vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum) | Sachenrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_418/2013 Verfügung vom 12. Juni 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg, Beschwerdeführer, gegen Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, Beschwerdegegner. Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen (Zuweisung von Grundeigentum), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (I. Zivilkammer). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. April 2013 des Kantonsgerichts von Graubünden (bundesgerichtliches Verfahren 5A_418/2013), in Erwägung: dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Juni 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 5A_418/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. Juni 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann