Sachverhalt
A.
A.a. Am 7. Oktober 2024 erliess das Regionale Betreibungsamt Buchs (im Folgenden: Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ den Zahlungsbefehl. Dieser wurde dem Betriebenen am 11. Oktober 2024 zugestellt.
A.b. In der Folge erliess das Betreibungsamt am 11. November 2024 die Pfändungsankündigung auf den 22. November 2024.
A.c. Mit Schreiben vom 19. November 2024 erhob A.________ beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Gleichentags gelangte A.________ an das Bezirksgericht Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und ersuchte darum, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. A.________erhob Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde und hielt an seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist fest. Das Obergericht wies das Rechtsmittel ab. Sein Entscheid datiert vom 8. Mai 2025 und wurde A.________ am 14. Mai 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1) und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx wiederherzustellen (Ziff. 2); eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Weiter stellt er das Begehren, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4) und das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vorsorglich zu sistieren (Ziff. 5). Den zuletzt erwähnten Antrag wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ab. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG ). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat ( Art. 75 BGG ). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliesst das kantonale Verfahren ab ( Art. 90 BGG ). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.
E. 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die darin erhobenen Beanstandungen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2024 richten, denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ).
E. 1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (s. BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch Inhalte des versicherungsmedizinischen Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 6. März 2025 und eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vom 16. April 2025 einreicht, legt er nicht dar, warum erst der Entscheid des Obergerichts hierzu Anlass gegeben haben soll. Diese neuen Vorbringen sind daher nicht zu berücksichtigen.
E. 2.1 Der Streit dreht sich um die Wiederherstellung der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ( Art. 74 Abs. 1 SchKG ). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ).
E. 2.2 Die Vorinstanz konstatiert, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist habe demnach am 12. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 21. Oktober 2024 geendet. Der am 19. November 2024 erhobene Rechtsvorschlag sei somit verspätet gewesen. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge machte der Beschwerdeführer im Wiederherstellungsverfahren vor dem Bezirksgericht geltend, dass er "aufgrund einer unverschuldeten Krankheit" an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages gehindert worden sei. Zum Beweis habe er ein ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2024 eingereicht, das ihm für die Zeit vom 7. Oktober bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinige. Weiter stellt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den unterinstanzlichen Gesuchsentscheid den Arztbericht vom 20. Januar 2025 ins Recht lege. Darin werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Episode in Kombination mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit dem 7. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei; zusätzlich liege bei ihm eine schwere Form von ADHS vor, welche die psychische Belastung weiter verstärke. Zwischen dem 16. Oktober und dem 10. November 2024 habe sich sein Zustand temporär erheblich verschlechtert; in dieser Zeit habe er weder alltägliche Aufgaben wie Haushaltsführung oder Einkäufe bewältigen noch administrative Pflichten wahrnehmen oder delegieren können. Laut dem Arztbericht sei die Bewältigung des Alltags vollständig eingeschränkt gewesen, begleitet von einer ausgeprägten sozialen Isolation. Seit Anfang Januar 2025 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers durch die fortlaufende Behandlung wieder stabilisiert; seine Belastbarkeit und seine Alltagsfähigkeiten hätten sich verbessert.
In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zur Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind. Er erinnert zunächst daran, dass für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 (EG SchKG; SAR 231.200) die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar seien. Art. 326 Abs. 1 ZPO bestimme, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Dies gelte sowohl für echte als auch für unechte Noven; nicht unter das Verbot würden nur diejenigen Noven fallen, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gebe, entsprechend der für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Regel von Art. 99 Abs. 1 BGG . Soweit der Beschwerdeführer Umstände geltend mache, die vor der Fällung des bezirksgerichtlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liege keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, dem Bezirksgericht substanziiert darzulegen und zu belegen, weshalb er infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sein soll, vor Ablauf der gesetzlichen Frist selbst Rechtsvorschlag zu erheben oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter erheben zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen und Beweismittel berufe, die sich erst nach der Fällung des bezirksgerichtlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, sei er im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören, denn solch echte Noven könnten von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und seien daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig. Analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig seien hingegen Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie - formell oder materiell - das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fristwiederherstellungsgrund der Krankheit sei ein Sachumstand, der nicht neu gewesen sei und erstmals durch den Entscheid des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2024 Rechtserheblichkeit erlangt habe, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtserheblich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren und nicht erst mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde geltend machen und mit einem detaillierten Arztzeugnis beweisen müssen, dass er weder selbst fristgerecht Rechtsvorschlag habe erheben noch rechtzeitig einen Vertreter damit habe beauftragen können. An dieser Beurteilung ändere auch seine unzutreffende Annahme nichts, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der als Wiederherstellungsgrund geltend gemachten Krankheit ausreichen würde.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum und der als Beleg dafür eingereichte Arztbericht vom 20. Januar 2025 unbeachtlich sind. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend mache, die ihn ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsvorschlagsfrist hätten hindern können, habe es beim Entscheid des Bezirksgerichts sein Bewenden.
E. 2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das ärztliche Attest vom 20. Januar 2025 ein echtes Novum darstelle. Es handele sich um eine medizinisch fundierte Konkretisierung eines bereits bekannten Sachverhalts. Bereits in erster Instanz habe ein ärztliches Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegen, das eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum bestätigte. Dass er dieses Zeugnis in gutem Glauben als zur Begründung seiner Handlungsunfähigkeit genügend erachtet habe, könne ihm als juristischem Laien nicht vorgeworfen werden, so die Argumentation des Beschwerdeführers. Erst die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids habe aufgezeigt, dass ein detailliertes Attest erforderlich sei. Daher sei die Einreichung dieser medizinischen Konkretisierung nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig, da sie durch die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids veranlasst worden sei. Das Bundesgericht anerkenne in ständiger Praxis, dass Beweismittel nicht als echte Noven gelten, wenn sie "reaktiv zur Begründung eines angefochtenen Entscheids nachgereicht werden". Die Vorinstanz hätte den Inhalt daher würdigen müssen; das vollständige Abstellen auf das Novenverbot verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
E. 2.3.2 Inwieweit im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, regelt grundsätzlich das kantonale Recht ( Art. 20a Abs. 3 SchKG ; Urteil 5A_459/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz legt ihrer Beurteilung Art. 326 Abs. 1 ZPO zugrunde, den sie gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 EG SchKG sinngemäss anwendet. Verweist das kantonale Recht auf die sinngemässe Anwendung der ZPO, so gelangt diese nicht als Bundesrecht, sondern als kantonales Recht zur Anwendung (Urteile 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.2; 5A_201/2022 vom 20. April 2022 E. 3; 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 6.2; vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 zu Art. 450f ZGB ). Unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) ist die Verletzung des kantonalen Rechts im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kein Beschwerdegrund. Diesbezüglich kann lediglich gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a BGG - namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) oder andere verfassungsmässige Rechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b BGG ( BGE 133 III 462 E. 2.3; 133 II 249 E. 1.2.1). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
E. 2.3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Anwendung des Novenverbots seinen Gehörsanspruch verletze, läuft ins Leere. Dass die Vorinstanz die Inhalte seiner Beschwerde und insbesondere den Arztbericht vom 20. Januar 2025 im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis nimmt und beurteilt, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Damit hat es unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs sein Bewenden (s. zum Gehörsanspruch BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2 ; 134 I 83 E. 4.1). Der formelle (s. BGE 122 II 464 E. 4a) Gehörsanspruch ist nicht dazu da, das (materielle) Prozessrecht auszuhebeln. Der Beschwerdeführer täuscht sich deshalb, wenn er argumentiert, dass die Vorinstanz den Inhalt des fachärztlichen Attests vom 20. Januar 2025 in "analoger Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO " zumindest "hilfsweise" hätte würdigen müssen und die "vollständige Verweigerung" einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem entscheidwesentlichen Beweismittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Welches Schicksal die Vorinstanz dem streitigen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers und dem dafür eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 zuteil werden lässt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der (sinngemässen) Anwendung von Art. 326 ZPO als kantonales Recht. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine substanziierte Verfassungsrüge nicht zu genügen. Allein zu behaupten, dass die Einreichung des besagten Arztberichts im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und gemäss einer nicht näher bezeichneten bundesgerichtlichen Praxis zulässig gewesen sei, genügt nicht. Auch seine Beteuerungen, er habe als Laie nicht wissen können, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis "nicht auch die Handlungsunfähigkeit mit einschliesst", helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Dass dieser Irrtum nichts an der novenrechtlichen Beurteilung des mit der Beschwerde beigebrachten Arztberichts vom 20. Januar 2025 ändere, hält bereits der angefochtene Entscheid fest. Inwiefern sich die Vorinstanz mit dieser Erkenntnis dem Vorwurf aussetzt, Art. 326 ZPO verfassungswidrig, insbesondere willkürlich anzuwenden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Allein die Reklamationen zu wiederholen, mit denen er schon vor der Vorinstanz scheiterte, genügt nicht. Ob er mit seinen weiteren Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid aufkommt, ist im Folgenden zu prüfen.
E. 2.4.1 Als "aktenwidrig" tadelt der Beschwerdeführer den Vorhalt des Obergerichts, er habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde bzw. dass eine ärztlich begründete Handlungsunfähigkeit vorliege. Bereits das ursprünglich eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden. Aus der Qualifikation der behandelnden Ärztin ergebe sich ein klarer Hinweis auf eine psychisch bedingte Einschränkung, die zwingend hätte gewürdigt werden müssen. Die Behauptung des Obergerichts, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe, stehe im Widerspruch zu den Akten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Fachrichtung der Ärztin und den "daraus resultierenden Implikationen" sei in beiden kantonalen Instanzen unterblieben. Dies stellt der Beschwerde zufolge abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) dar. Ausserdem erblickt der Beschwerdeführer in diesem angeblichen Versäumnis eine willkürliche Beweiswürdigung.
E. 2.4.2 Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass das Arztzeugnis vom 28. Oktober 2024 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurde, noch lassen die vorinstanzlichen Feststellungen erkennen, dass der Beschwerdeführer solcherlei bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Dass er dies getan und sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt habe, der Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht also offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) festgestellt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit aber erweist sich die Tatsachenbehauptung, dass das besagte Zeugnis von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden sei, im hiesigen Verfahren als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, mag der Beschwerdeführer nicht erklären (s. vorne E. 1.3). In der Folge bleibt es dabei, dass die Fachrichtung der besagten Ärztin nicht Teil des Sachverhalts war, den das Obergericht seiner Beurteilung zugrunde legte. Damit ist auch den erwähnten Rügen der Boden entzogen.
E. 2.4.3 Im fraglichen Kontext wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz überdies vor, nicht auf die Verletzung der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren einzugehen. Die erste Instanz hätte ihn als Laien darauf hinweisen müssen, dass ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der Handlungsunfähigkeit nicht genügt; durch dieses Unterlassen habe die erste Instanz ihre richterliche Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ), den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ; § 22 EG SchKG i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO ) und auch die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie auf Vertrauensschutz und auf Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) verletzt. Nachdem mit dem ursprünglichen ärztlichen Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein klarer Hinweis auf eine psychisch bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit während des massgeblichen Zeitraums vorgelegen habe, hätten die Gerichte bei dieser Ärztin Rückfrage nehmen oder ein medizinisches Kurzgutachten anordnen müssen. Das Unterlassen einer solchen Abklärung verletze den Untersuchungsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ).
E. 2.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer über angebliche Versäumnisse der ersten Instanz beklagt, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass er entsprechende Beanstandungen schon vor der Vorinstanz vortrug; inwiefern er dies getan hätte und damit nicht gehört worden wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar. In der Folge ist er mit diesbezüglichen Rügen im hiesigen Verfahren nicht zu hören. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden soll ( BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat ( BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er dem Obergericht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) vorhält, selbst keine weiteren medizinischen Abklärungen zu seiner Handlungsunfähigkeit angestellt und ihm auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ergänzung seines Gesuchs gegeben zu haben. Diese Argumentation stützt sich wiederum auf die Tatsachenbehauptung, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst worden sei. Wie gesehen, ist die Fachrichtung dieser Ärztin nicht Teil des Sachverhalts, den das Obergericht seiner Beurteilung zugrunde legte (s. vorne E. 2.4.2). Dass das Obergericht als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Fachrichtung hätte feststellen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In der Folge fallen seine These, dass sich die Vorinstanz aufgrund dieser Fachrichtung zu weiteren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen, und die daran anknüpfende Rüge, dass sie ihm die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren allein aus formalen Gründen versage, in sich zusammen.
E. 2.5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV . Aufgrund der rein formellen bzw. überspitzt formellen Abweisung eines Beweismittels werde ihm der Zugang zur Justiz verwehrt; aufgrund der zu hoch angesetzten formellen Anforderungen sei dasjenige Beweismittel nicht zugelassen worden, das die vollständige Sachverhaltsfeststellung ermögliche. Die Verletzung der Rechtsweggarantie als Resultat der unterlassenen Umsetzung der Untersuchungsmaxime in Kombination mit dem vorausgesetzten Wissensstand über die Rechtserheblichkeit von Beweismitteln zeige auf, wie ein juristischer Laie aus unserem Rechtssystem formell ausgeschlossen werde.
E. 2.5.2 Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Die Rechtsweggarantie erschöpft sich im Recht auf einen effektiven Zugang zum Gericht. Diese institutionelle Garantie besteht einzig darin, dass die Rechtsstreitigkeit wenigstens einmal durch eine richterliche Behörde beurteilt wird ( BGE 143 III 193 E. 5.4). Dies ist hier geschehen. Die Rüge ist unbegründet.
E. 2.6 Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass der Arztbericht vom 20. Januar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren als unzulässiges Novum unbeachtlich war, so erübrigen sich Erörterungen zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das fragliche Beweisstück belege, dass er im relevanten Zeitraum auch keine Drittperson beauftragen konnte, in der streitgegenständlichen Betreibung für ihn Rechtsvorschlag zu erheben.
E. 3 Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_414/2025
Urteil vom 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts,
Obere Vorstadt 37, Postfach, 5001 Aarau,
Regionales Betreibungsamt Buchs,
Steinachermattweg 2a, Postfach 20, 5033 Buchs AG.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 8. Mai 2025 (KBE.2025.4).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 7. Oktober 2024 erliess das Regionale Betreibungsamt Buchs (im Folgenden: Betreibungsamt) in der Betreibung Nr. xxx gegen A.________ den Zahlungsbefehl. Dieser wurde dem Betriebenen am 11. Oktober 2024 zugestellt.
A.b. In der Folge erliess das Betreibungsamt am 11. November 2024 die Pfändungsankündigung auf den 22. November 2024.
A.c. Mit Schreiben vom 19. November 2024 erhob A.________ beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Gleichentags gelangte A.________ an das Bezirksgericht Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und ersuchte darum, die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. A.________erhob Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde und hielt an seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist fest. Das Obergericht wies das Rechtsmittel ab. Sein Entscheid datiert vom 8. Mai 2025 und wurde A.________ am 14. Mai 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben (Ziff. 1) und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx wiederherzustellen (Ziff. 2); eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Weiter stellt er das Begehren, die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4) und das zuständige Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung Nr. xxx bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts vorsorglich zu sistieren (Ziff. 5). Den zuletzt erwähnten Antrag wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ab. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG ). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat ( Art. 75 BGG ). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) und schliesst das kantonale Verfahren ab ( Art. 90 BGG ). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich die darin erhobenen Beanstandungen gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2024 richten, denn Gegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht ist ausschliesslich der Entscheid der letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ).
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (s. BGE 139 III 120 E. 3.1.2). Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch Inhalte des versicherungsmedizinischen Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 6. März 2025 und eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin vom 16. April 2025 einreicht, legt er nicht dar, warum erst der Entscheid des Obergerichts hierzu Anlass gegeben haben soll. Diese neuen Vorbringen sind daher nicht zu berücksichtigen.
2.
2.1. Der Streit dreht sich um die Wiederherstellung der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ( Art. 74 Abs. 1 SchKG ). Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ).
2.2. Die Vorinstanz konstatiert, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die zehntägige Rechtsvorschlagsfrist habe demnach am 12. Oktober 2024 zu laufen begonnen und am 21. Oktober 2024 geendet. Der am 19. November 2024 erhobene Rechtsvorschlag sei somit verspätet gewesen. Den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge machte der Beschwerdeführer im Wiederherstellungsverfahren vor dem Bezirksgericht geltend, dass er "aufgrund einer unverschuldeten Krankheit" an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages gehindert worden sei. Zum Beweis habe er ein ärztliches Zeugnis vom 28. Oktober 2024 eingereicht, das ihm für die Zeit vom 7. Oktober bis 1. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % bescheinige. Weiter stellt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den unterinstanzlichen Gesuchsentscheid den Arztbericht vom 20. Januar 2025 ins Recht lege. Darin werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Episode in Kombination mit ausgeprägter Erschöpfungssymptomatik seit dem 7. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig sei; zusätzlich liege bei ihm eine schwere Form von ADHS vor, welche die psychische Belastung weiter verstärke. Zwischen dem 16. Oktober und dem 10. November 2024 habe sich sein Zustand temporär erheblich verschlechtert; in dieser Zeit habe er weder alltägliche Aufgaben wie Haushaltsführung oder Einkäufe bewältigen noch administrative Pflichten wahrnehmen oder delegieren können. Laut dem Arztbericht sei die Bewältigung des Alltags vollständig eingeschränkt gewesen, begleitet von einer ausgeprägten sozialen Isolation. Seit Anfang Januar 2025 habe sich der Zustand des Beschwerdeführers durch die fortlaufende Behandlung wieder stabilisiert; seine Belastbarkeit und seine Alltagsfähigkeiten hätten sich verbessert.
In der Folge äussert sich der angefochtene Entscheid zur Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind. Er erinnert zunächst daran, dass für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 des aargauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 (EG SchKG; SAR 231.200) die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar seien. Art. 326 Abs. 1 ZPO bestimme, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Dies gelte sowohl für echte als auch für unechte Noven; nicht unter das Verbot würden nur diejenigen Noven fallen, zu deren Vorbringen erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gebe, entsprechend der für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren geltenden Regel von Art. 99 Abs. 1 BGG . Soweit der Beschwerdeführer Umstände geltend mache, die vor der Fällung des bezirksgerichtlichen Entscheids eingetreten sein sollen, liege keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, dem Bezirksgericht substanziiert darzulegen und zu belegen, weshalb er infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sein soll, vor Ablauf der gesetzlichen Frist selbst Rechtsvorschlag zu erheben oder durch einen von ihm beauftragten Vertreter erheben zu lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsachen und Beweismittel berufe, die sich erst nach der Fällung des bezirksgerichtlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, sei er im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu hören, denn solch echte Noven könnten von vornherein nicht durch den weitergezogenen Entscheid veranlasst worden sein und seien daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig. Analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig seien hingegen Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie - formell oder materiell - das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fristwiederherstellungsgrund der Krankheit sei ein Sachumstand, der nicht neu gewesen sei und erstmals durch den Entscheid des Bezirksgerichts vom 16. Dezember 2024 Rechtserheblichkeit erlangt habe, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtserheblich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits im erstinstanzlichen Verfahren und nicht erst mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde geltend machen und mit einem detaillierten Arztzeugnis beweisen müssen, dass er weder selbst fristgerecht Rechtsvorschlag habe erheben noch rechtzeitig einen Vertreter damit habe beauftragen können. An dieser Beurteilung ändere auch seine unzutreffende Annahme nichts, dass ein blosses Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der als Wiederherstellungsgrund geltend gemachten Krankheit ausreichen würde.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum und der als Beleg dafür eingereichte Arztbericht vom 20. Januar 2025 unbeachtlich sind. Nachdem der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend mache, die ihn ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Rechtsvorschlagsfrist hätten hindern können, habe es beim Entscheid des Bezirksgerichts sein Bewenden.
2.3.
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das ärztliche Attest vom 20. Januar 2025 ein echtes Novum darstelle. Es handele sich um eine medizinisch fundierte Konkretisierung eines bereits bekannten Sachverhalts. Bereits in erster Instanz habe ein ärztliches Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorgelegen, das eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum bestätigte. Dass er dieses Zeugnis in gutem Glauben als zur Begründung seiner Handlungsunfähigkeit genügend erachtet habe, könne ihm als juristischem Laien nicht vorgeworfen werden, so die Argumentation des Beschwerdeführers. Erst die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids habe aufgezeigt, dass ein detailliertes Attest erforderlich sei. Daher sei die Einreichung dieser medizinischen Konkretisierung nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig, da sie durch die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids veranlasst worden sei. Das Bundesgericht anerkenne in ständiger Praxis, dass Beweismittel nicht als echte Noven gelten, wenn sie "reaktiv zur Begründung eines angefochtenen Entscheids nachgereicht werden". Die Vorinstanz hätte den Inhalt daher würdigen müssen; das vollständige Abstellen auf das Novenverbot verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ).
2.3.2. Inwieweit im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, regelt grundsätzlich das kantonale Recht ( Art. 20a Abs. 3 SchKG ; Urteil 5A_459/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz legt ihrer Beurteilung Art. 326 Abs. 1 ZPO zugrunde, den sie gestützt auf Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 EG SchKG sinngemäss anwendet. Verweist das kantonale Recht auf die sinngemässe Anwendung der ZPO, so gelangt diese nicht als Bundesrecht, sondern als kantonales Recht zur Anwendung (Urteile 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.2; 5A_201/2022 vom 20. April 2022 E. 3; 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 6.2; vgl. BGE 140 III 385 E. 2.3 zu Art. 450f ZGB ). Unter Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) ist die Verletzung des kantonalen Rechts im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kein Beschwerdegrund. Diesbezüglich kann lediglich gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a BGG - namentlich das Willkürverbot ( Art. 9 BV ) oder andere verfassungsmässige Rechte wie den Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) - oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b BGG ( BGE 133 III 462 E. 2.3; 133 II 249 E. 1.2.1). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Das bedeutet, dass der Schriftsatz die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.3.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Anwendung des Novenverbots seinen Gehörsanspruch verletze, läuft ins Leere. Dass die Vorinstanz die Inhalte seiner Beschwerde und insbesondere den Arztbericht vom 20. Januar 2025 im angefochtenen Entscheid zur Kenntnis nimmt und beurteilt, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Damit hat es unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs sein Bewenden (s. zum Gehörsanspruch BGE 146 II 335 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2 ; 134 I 83 E. 4.1). Der formelle (s. BGE 122 II 464 E. 4a) Gehörsanspruch ist nicht dazu da, das (materielle) Prozessrecht auszuhebeln. Der Beschwerdeführer täuscht sich deshalb, wenn er argumentiert, dass die Vorinstanz den Inhalt des fachärztlichen Attests vom 20. Januar 2025 in "analoger Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO " zumindest "hilfsweise" hätte würdigen müssen und die "vollständige Verweigerung" einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem entscheidwesentlichen Beweismittel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Welches Schicksal die Vorinstanz dem streitigen Vorbringen zur Krankheit des Beschwerdeführers und dem dafür eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 zuteil werden lässt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der (sinngemässen) Anwendung von Art. 326 ZPO als kantonales Recht. Diesbezüglich vermag der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine substanziierte Verfassungsrüge nicht zu genügen. Allein zu behaupten, dass die Einreichung des besagten Arztberichts im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG und gemäss einer nicht näher bezeichneten bundesgerichtlichen Praxis zulässig gewesen sei, genügt nicht. Auch seine Beteuerungen, er habe als Laie nicht wissen können, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis "nicht auch die Handlungsunfähigkeit mit einschliesst", helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Dass dieser Irrtum nichts an der novenrechtlichen Beurteilung des mit der Beschwerde beigebrachten Arztberichts vom 20. Januar 2025 ändere, hält bereits der angefochtene Entscheid fest. Inwiefern sich die Vorinstanz mit dieser Erkenntnis dem Vorwurf aussetzt, Art. 326 ZPO verfassungswidrig, insbesondere willkürlich anzuwenden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Allein die Reklamationen zu wiederholen, mit denen er schon vor der Vorinstanz scheiterte, genügt nicht. Ob er mit seinen weiteren Beanstandungen gegen den angefochtenen Entscheid aufkommt, ist im Folgenden zu prüfen.
2.4.
2.4.1. Als "aktenwidrig" tadelt der Beschwerdeführer den Vorhalt des Obergerichts, er habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich in psychiatrischer Behandlung befinde bzw. dass eine ärztlich begründete Handlungsunfähigkeit vorliege. Bereits das ursprünglich eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden. Aus der Qualifikation der behandelnden Ärztin ergebe sich ein klarer Hinweis auf eine psychisch bedingte Einschränkung, die zwingend hätte gewürdigt werden müssen. Die Behauptung des Obergerichts, wonach nicht ersichtlich gewesen sei, dass eine psychiatrische Behandlung stattgefunden habe, stehe im Widerspruch zu den Akten. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Fachrichtung der Ärztin und den "daraus resultierenden Implikationen" sei in beiden kantonalen Instanzen unterblieben. Dies stellt der Beschwerde zufolge abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) dar. Ausserdem erblickt der Beschwerdeführer in diesem angeblichen Versäumnis eine willkürliche Beweiswürdigung.
2.4.2. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass das Arztzeugnis vom 28. Oktober 2024 von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt wurde, noch lassen die vorinstanzlichen Feststellungen erkennen, dass der Beschwerdeführer solcherlei bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Dass er dies getan und sich die Vorinstanz darüber hinweggesetzt habe, der Prozesssachverhalt (s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1) im angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht also offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) festgestellt worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit aber erweist sich die Tatsachenbehauptung, dass das besagte Zeugnis von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden sei, im hiesigen Verfahren als neu im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll, mag der Beschwerdeführer nicht erklären (s. vorne E. 1.3). In der Folge bleibt es dabei, dass die Fachrichtung der besagten Ärztin nicht Teil des Sachverhalts war, den das Obergericht seiner Beurteilung zugrunde legte. Damit ist auch den erwähnten Rügen der Boden entzogen.
2.4.3. Im fraglichen Kontext wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz überdies vor, nicht auf die Verletzung der Untersuchungsmaxime im erstinstanzlichen Verfahren einzugehen. Die erste Instanz hätte ihn als Laien darauf hinweisen müssen, dass ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis zum Beweis der Handlungsunfähigkeit nicht genügt; durch dieses Unterlassen habe die erste Instanz ihre richterliche Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ), den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ; § 22 EG SchKG i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO ) und auch die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) sowie auf Vertrauensschutz und auf Treu und Glauben ( Art. 9 BV ) verletzt. Nachdem mit dem ursprünglichen ärztlichen Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ein klarer Hinweis auf eine psychisch bedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit während des massgeblichen Zeitraums vorgelegen habe, hätten die Gerichte bei dieser Ärztin Rückfrage nehmen oder ein medizinisches Kurzgutachten anordnen müssen. Das Unterlassen einer solchen Abklärung verletze den Untersuchungsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ).
2.4.4. Soweit sich der Beschwerdeführer über angebliche Versäumnisse der ersten Instanz beklagt, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass er entsprechende Beanstandungen schon vor der Vorinstanz vortrug; inwiefern er dies getan hätte und damit nicht gehört worden wäre, tut der Beschwerdeführer nicht dar. In der Folge ist er mit diesbezüglichen Rügen im hiesigen Verfahren nicht zu hören. Entscheidet die letzte kantonale Instanz - wie hier (E. 1.1) - entsprechend dem Grundsatz von Art. 75 Abs. 1 BGG als Rechtsmittelinstanz, so ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (s. BGE 141 III 188 E. 4.1 mit Hinweisen). Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen, sondern auch materiell ausgeschöpft werden soll ( BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat ( BGE 146 III 203 E. 3.3.4).
Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er dem Obergericht unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ) vorhält, selbst keine weiteren medizinischen Abklärungen zu seiner Handlungsunfähigkeit angestellt und ihm auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ergänzung seines Gesuchs gegeben zu haben. Diese Argumentation stützt sich wiederum auf die Tatsachenbehauptung, dass das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst worden sei. Wie gesehen, ist die Fachrichtung dieser Ärztin nicht Teil des Sachverhalts, den das Obergericht seiner Beurteilung zugrunde legte (s. vorne E. 2.4.2). Dass das Obergericht als Beschwerdeinstanz gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Fachrichtung hätte feststellen müssen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. In der Folge fallen seine These, dass sich die Vorinstanz aufgrund dieser Fachrichtung zu weiteren Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen, und die daran anknüpfende Rüge, dass sie ihm die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren allein aus formalen Gründen versage, in sich zusammen.
2.5.
2.5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV . Aufgrund der rein formellen bzw. überspitzt formellen Abweisung eines Beweismittels werde ihm der Zugang zur Justiz verwehrt; aufgrund der zu hoch angesetzten formellen Anforderungen sei dasjenige Beweismittel nicht zugelassen worden, das die vollständige Sachverhaltsfeststellung ermögliche. Die Verletzung der Rechtsweggarantie als Resultat der unterlassenen Umsetzung der Untersuchungsmaxime in Kombination mit dem vorausgesetzten Wissensstand über die Rechtserheblichkeit von Beweismitteln zeige auf, wie ein juristischer Laie aus unserem Rechtssystem formell ausgeschlossen werde.
2.5.2. Nach Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Satz 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Die Rechtsweggarantie erschöpft sich im Recht auf einen effektiven Zugang zum Gericht. Diese institutionelle Garantie besteht einzig darin, dass die Rechtsstreitigkeit wenigstens einmal durch eine richterliche Behörde beurteilt wird ( BGE 143 III 193 E. 5.4). Dies ist hier geschehen. Die Rüge ist unbegründet.
2.6. Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass der Arztbericht vom 20. Januar 2025 im vorinstanzlichen Verfahren als unzulässiges Novum unbeachtlich war, so erübrigen sich Erörterungen zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das fragliche Beweisstück belege, dass er im relevanten Zeitraum auch keine Drittperson beauftragen konnte, in der streitgegenständlichen Betreibung für ihn Rechtsvorschlag zu erheben.
3.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Den weiteren Verfahrensbeteiligten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn