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5A_407/2013

Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG; Revision,

Bundesgericht · 2013-07-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_407/2013

Verfügung vom 8. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

Z.________,

diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Strack,

dieser vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler und/oder Rechtsanwältin Karin Minet-Sauter,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Zürich 1,

Gegenstand

Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG; Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2013.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2013 (Poststempel vom 28. Mai 2013) gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Mai 2013 mit Eingabe vom 4. Juli 2013 zurückgezogen hat,

dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG),

dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante