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5A 406/2007

Bundesgericht · 2007-08-22 · Deutsch CH
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Konkursbeschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Konkursamt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 22.08.2007 5A 406/2007 (5A_406/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 22.08.2007 5A 406/2007 (5A_406/2007) Tribunale federale II Corte di diritto civile 22.08.2007 5A 406/2007 (5A_406/2007)

Konkursbeschlag | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_406/2007 /blb Verfügung vom 22. August 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Besetzung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. Gegenstand Konkursbeschlag, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2007. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Juni 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 20. August 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und antragsgemäss auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem kantonalen Konkursamt und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. August 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: