aufschiebende Wirkung (Steigerungsbedingungen) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren 5A_3/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann
Dispositiv
- Das Verfahren 5A_3/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. zivilrechtliche Abteilung 15.01.2013 5A 3/2013 (5A_3/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit civil 15.01.2013 5A 3/2013 (5A_3/2013) Tribunale federale II Corte di diritto civile 15.01.2013 5A 3/2013 (5A_3/2013)
aufschiebende Wirkung (Steigerungsbedingungen) | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A_3/2013 Verfügung vom 15. Januar 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte Aktiengesellschaft X.________, Beschwerdeführerin, gegen Betreibungsamt A.________. Gegenstand Aufschiebende Wirkung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einer Beschwerde der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und deren Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat, in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 5A_3/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann